Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB; Erblasserschuld; gesamtschuldnerisch haftende Miterben; Gerichtsstand

Amtliche Leitsätze:

  1. Hat die Ehefrau die Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann ausgeschlagen, handelt es sich bei dem von ihr gegen dessen Nachlass geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB (sog. güterrechtliche Lösung) um eine Erblasserschuld i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB.
  2. Wird ein gegen die Erben bzw. Erbeserben des Erblassers gerichteter Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB gegen mehrere, gesamtschuldnerisch haftende Miterben gerichtlich geltend gemacht, ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO begründet, der eine gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandbestimmung ausschließt.

OLG Celle (17. Zivilsenat), Beschluss vom 22.03.2021 – 17 AR 3/21

BGB §§ 1371 Abs. 2, 1967, 2058
FamFG §§ 261, 262
ZPO §§ 28, 35, § 36 Abs. 1 Nr. 3

I. Einführung

Die Antragstellerin war die Ehefrau des im Jahr 2017 verstorbenen Erblassers L. Die Ehegatten hatten im Jahr 1998 geheiratet und lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein Testament existierte nicht. Nach dem Tod des Erblassers schlug die Antragstellerin die Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann aus. Erbin wurde zunächst die Mutter des Erblassers. Diese verstarb nach dem Erblasser im Jahr 2017 und wurde von ihrem Enkel LU. (dem Sohn der Antragstellerin und ihres verstorbenen Ehemannes) sowie dessen drei Geschwistern - den Antragsgegnern zu 1) bis 3) - beerbt.

Die Antragstellerin machte im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB (nach der sog. güterrechtlichen Lösung) im Rahmen eines Stufenantrags gegen die drei Antragsgegner geltend.

Das Amtsgericht Walsrode hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass bezüglich der Antragsgegner zu 1) und 3) die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Walsrode nicht gegeben sein dürfte. Die Antragsgegner haben die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin beantragt.

Die Antragstellerin hat sodann beim Oberlandesgericht Celle einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt und beantragt, das Amtsgericht - Familiengericht - Walsrode als zuständiges Gericht für das vorliegende Verfahren zu bestimmen. Sie macht geltend, dass die drei Antragsgegner Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter des Ehemanns der Antragstellerin seien - was unstreitig ist - und daher als gesamtschuldnerisch haftende Miterben in Anspruch genommen würden. Insofern handele es sich um Streitgenossen gemäß §§ 59, 60 ZPO. Da die Antragstellerin und ihr verstorbener Ehemann ihren Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk Walsrode gehabt hätten und dieser darüber hinaus auch alleiniger Kommanditist der im Handelsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragenen L. GmbH & Co. KG sowie Gesellschafter-Geschäftsführer der L. GmbH mit Sitz im Amtsgerichtsbezirk Walsrode gewesen sei, wo auch der Antragsgegner zu 2) gemeldet sei, bestehe eine enge örtliche Verbindung des Nachlasses zum Bezirk des Amtsgerichts Walsrode, sodass dieses als zuständiges Gericht zu bestimmen sei.

Die Antragsgegner beantragen, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie machen geltend, dass die Antragsgegner zu 1) und 3) im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm wohnhaft seien und die Erblasserin, von der die Antragsgegner geerbt haben, im Amtsgerichtsbezirk Lüdinghausen verstorben sei.

II. Problem

Das OLG Celle hat den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgewiesen.

Gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 36 Abs. 2 ZPO wird in Fällen, in denen das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Daher war vorliegend das Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung berufen, denn das mit der Sache erstbefasste Amtsgericht Walsrode liegt in dessen Bezirk.

Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das OLG Celle gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - und nur dieser kam von den Tatbeständen des § 36 Abs. 1 ZPO überhaupt in Betracht - schied nach Ansicht des OLG Celle hier aus. Danach erfolge eine Bestimmung des Gerichtsstands, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

Diese Voraussetzungen würden hier nicht vorliegen, da für das Verfahren ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet war, die Antragstellerin aber ihr Wahlrecht gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 35 ZPO gegenüber dem Antragsgegner zu 2) bindend dahingehend ausgeübt habe, dass sie das Amtsgericht Walsrode gewählt hat (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 23 m.w.N).

Im Hinblick auf den Streitgegenstand sei das Verfahren als Güterrechtssache im Sinne von § 261 Abs. 1 FamFG anzusehen. Güterrechtssachen in diesem Sinne seien Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind. Die Formulierung betreffe Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht nach §§ 1363-1563 BGB (mit Ausnahme der in § 261 Abs. 2 FamFG genannten Verfahren) sowie Vollstreckungsgegenanträge nach § 113 Abs. 1 S. 2 i.V.m § 767 ZPO, soweit sich diese gegen titulierte Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht richten. Bei Bestehen einer Zugewinngemeinschaft sei Güterrechtssache gemäß § 261 Abs. 1 FamFG der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns unter Lebenden nach § 1378 Abs. 1 BGB sowie - wie vorliegend - im Todesfall gemäß § 1371 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Siede, § 1371 Rn. 21).

Die örtliche Zuständigkeit für Güterrechtssachen richte sich nach § 262 FamFG. Für den vorliegenden Fall, dass eine Ehesache nicht anhängig ist oder war, verweise § 262 Abs. 2 FamFG auf die Zuständigkeitsvorschriften der ZPO, wobei an die Stelle des Wohnsitzes, auf den die ZPO abstellt, der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO könnten die Gerichtsstände des letzten gewöhnlichen Aufenthalts nach §§ 15, 16 ZPO (sofern der Antragsgegner das Recht der Exterritorialität genießt oder weder im In- noch im Ausland einen gewöhnlichen Aufenthalt hat), des Vermögens oder Gegenstands nach § 23 ZPO (wenn der Antragsgegner keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat), des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO sowie nach § 33 ZPO im Fall eines Widerantrags maßgeblich sein (vgl. Kohlenberg in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, FamFG § 262 Rn. 5 m.w.N). In Betracht komme außerdem der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft (§§ 27, 28 ZPO). Nach § 27 Abs. 1 ZPO könnten Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. Gemäß § 28 ZPO könnten in dem Gerichtsstand der Erbschaft auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.

Vorliegend mache die Antragstellerin im Rahmen eines Stufenverfahrens einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB gegen die Antragsgegner geltend. Der gegen den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes gerichtete Anspruch sei nach dessen Tod zunächst im Wege der Erbschaft auf die Mutter des Ehemannes übergegangen, § 1922 Abs. 1 BGB. Nach deren Tod seien nunmehr u.a. die Antragsgegner gesamtschuldnerisch haftende Erben geworden. Die Erbschaft umfasse somit auch die zunächst vom Ehemann der Antragstellerin auf dessen Mutter vererbte Verpflichtung aus dem Zugewinnausgleich. Gemäß § 1967 Abs. 1 BGB hafte der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten, wozu nach § 1967 Abs. 2 BGB auch die vom Erblasser herrührenden Schulden (sog. Erblasserschulden) zählen. Dies seien im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründete vererbliche Verpflichtungen gesetzlicher, vertraglicher und außervertraglicher Natur, auch wenn die Folgen erst nach dem Erbfall eintreten (vgl. Palandt/Weidlich, § 1967 Rn. 2). Beim Anspruch nach § 1371 Abs. 2 BGB handele es sich nach ganz h.M. um eine Erblasserschuld im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB (Palandt/Weidlich, § 1967 Rn. 5; MüKoBGB/Koch, § 1371 Rn. 48; Joachim in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, BGB § 1967 Rn. 11; aA Erman/Horn, § 1967 Rn. 6: Erbfallschuld). § 28 ZPO erfasse über den bereits in § 27 ZPO enthaltenen Kreis von Erbfallschulden hinausgehende Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 28 Rn. 2; Gierl in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, ZPO § 28 Rn. 3). Da die Antragsgegner hier unstreitig noch als Gesamtschuldner (§§ 2058, 421 BGB) haften, sei somit ursprünglich der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO gegeben gewesen. Insoweit habe ein besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht, bei dem die Erblasserin (Mutter des verstorbenen Ehemannes) zum Todeszeitpunkt ihren allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat, bestanden. Somit habe eine besondere örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lüdinghausen bestanden.

Eine Bestimmung nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 36 Abs. 1 Nr 3 ZPO scheide hier zudem aus, da der ursprünglich bestehende gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der Antragsgegner beim Amtsgericht Lüdinghausen gegenüber dem Antragsgegner zu 2) durch die unwiderrufliche und bindende Zuständigkeitswahl (§ 35 ZPO) eines anderen Gerichts, nämlich des nur für den Antragsgegner zu 2) örtlich zuständigen Amtsgerichts Walsrode, durch die Antragstellerin verloren gegangen sei (vgl. OLG Hamm FamRZ 2018, 931; NJW-RR 2016, 639; Zöller/Schultzky, § 36 Rn. 23; Heinrich in: Musielak/Voit, § 36 Rn. 18).

III. Fazit

Soweit die Entscheidung feststellt, dass es sich bei einem von einem die Erbschaft ausschlagenden Ehegatten sodann gegen den Nachlass des Erblassers geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB (sog. güterrechtliche Lösung) um eine Erblasserschuld i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB handelt, handelt es sich hierbei um die fast einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Literatur.

Prozessual interessant sind hingegen die Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit, wenn der Ehegatte sodann den Anspruch gegen mehrere gesamtschuldnerisch haftende Miterben bzw. Miterbeserben des Erblassers gerichtlich geltend macht. In diesen Fällen ist nach der Entscheidung des OLG Celle der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gemäß § 28 ZPO begründet, welcher wiederum eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausschließt.


Rezension des Beschlusses des OLG Celle  v. 22.03.2021 - 17 AR 3/21; „Anspruch auf Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 2 BGB / Erblasserschuld / Gesamtschuldnerisch haftende Miterben / Gerichtsstand", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr. 6  Juni 2021, S.329 f


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