Auslegung eines Erbvertrages; nichteheliche Lebensgemeinschaft
Leitsatz:
- Einer Pflichtteilsklausel in Kombination mit der Anordnung der Gleichbehandlung der gemeinsamen Kinder kann für die wechselbezügliche Anordnung von deren Einsetzung als Schlusserben sprechen. (amtlicher Leitsatz)
OLG München, Beschluss vom 23.02.2015 - 31 Wx 459/14
BGB §§ 2269, 2270, 2271, 133, 2084
I. Einführung
Die 2014 verstorbene Erblasserin hatte 1984 mit ihrem inzwischen bereits vorverstorbenen Ehemann folgendes gemeinschaftliches Testament errichtet:
„Wir setzen uns gegenseitig als Erben auf das ganze Vermögen ein.
Nach dem Tod des Erstversterbenden fällt das gesamte Vermögen an den verbleibenden Ehegatten. Dieser ist zur unbeschränkten Verfügung über das Vermögen berechtigt.
Die Kinder sollen den Pflichtteilsanspruch nach dem Erstversterbenden nicht geltend machen. Sollte eines der Kinder seinen Pflichtteil dennoch verlangen, soll es auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten.
Die drei Kinder haben im Verhältnis unter sich die ihnen bei Lebzeiten von uns beiden und vom Letztversterbenden gemachten unentgeltlichen Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen. Jedes unserer Kinder soll gleich behandelt werden.
Sollte der Letztversterbende vorher wieder heiraten, dann sollen die drei Kinder zusammen 1/3 jeder also 1/6, des gesamten vorhandenen Vermögens als Vermächtnis erhalten.
Die Vermächtnisse sollen in angemessener Zeit ausgezahlt werden. Sollte die Auszahlung nicht aus Barmitteln erfolgen, sondern ein Verkauf bebauter oder unbebauter Grundstücke nötig sein, dann haben die Vermächtnisnehmer keinen Anspruch darauf, dass die Auszahlung auch bei schlechter Grundstücksmarktlage erfolgt. Im Übrigen tritt bei einer Wiederverheiratung bezüglich des 2/3-(Rest-)Vermögens die gesetzliche Erbfolge sein.“
Ferner liegt ein handschriftliches Testament der Erblasserin aus dem Jahr 2013 vor, in dem sie die Beteiligte zu 1) zur „Alleinerbin meines gesamten Vermögens“ bestimmte und die Beteiligten zu 2) und 3) auf den Pflichtteil setzte. Ferner heißt es: „Sofern meine Söhne vor dem Erbfall auf ihren Pflichtanteil an der Immobilie, verzichtet haben (notariell beglaubigt), erhöht sich ihr Pflichtteil und sie haben Anspruch auf jeweils den hälftigen Anteil an der Immobilie.“
Die Beteiligte zu 1) hat die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt. Dem sind die Beteiligten zu 2) und 3) u. a. deshalb entgegengetreten, weil die Erblasserin durch das gemeinschaftliche Testament gebunden gewesen sei. Das Amtsgericht hat mit Beschluss festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Alleinerbscheins für die Beteiligte zu 1) vorlägen. Das Testament aus dem Jahr 1984 enthalte für den zweiten Sterbefall lediglich eine Pflichtteilsstrafklausel und keine weiteren Verfügungen.
Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3), die der Auffassung sind, dass die Erblasserin, wegen des in dem gemeinschaftlichen Testament niedergelegten Willens der Ehegatten zur gleichen Behandlung der Kinder, nicht mehr widersprechend verfügen habe können. Dem hat die Beteiligte zu 1) widersprochen und darauf verwiesen, dass sich in dem gemeinschaftlichen Testament keine Schlusserbeneinsetzung fände. Jedenfalls im vorliegenden Fall sei die Pflichtteilsstrafklausel nicht entsprechend zu interpretieren. Insoweit treffe die Feststellungslast die Beteiligten zu 2) und 3). Auch aus der Wiederverheiratungsklausel gemäß Ziffer 5. des gemeinschaftlichen Testaments ergäbe sich keine Schlusserbeinsetzung. Vielmehr seien die Eheleute davon ausgegangen, dass ggf. die gesetzliche Erbfolge eingreife. Außerdem sei eine eventuelle Schlusserbeneinsetzung jedenfalls nicht wechselbezüglich, zumal in dem gemeinschaftlichen Testament eine Abänderungsklausel enthalten sei.
II. Problem
Die Beschwerde hatte Erfolg, da nach Ansicht des Senats die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments ergab, dass die Eheleute wechselbezüglich die Beteiligten zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt haben.
Zwar könne im vorliegenden Fall der Beteiligten zu 1) darin beigetreten werden, dass allein in der Pflichtteilsstrafklausel gemäß Ziffer 3. keine Schlusserbeinsetzung zu erblicken ist. Denn mit einer Verwirkungsklausel möchten Ehegatten ihre Kinder im Grundsatz lediglich enterben, dagegen sei die Annahme, dass die Kinder als Schlusserben bedacht sein sollen, nur ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Reymann, MittBayNot 2011, 411 Anmerkung zu OLG Frankfurt MittBayNot 2012, 409 und OLG Saarbrücken NJW-RR 1992, 841; siehe auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 837).
Es sei allerdings im Wege der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments festzustellen, ob die Eheleute ihre Kinder als Schlusserben zu gleichen Teilen vorgesehen haben, auch wenn dies im Testament nicht unmittelbar ausgedrückt ist. Maßgebend sei der Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Diesem komme auch im Falle eines auf einen anderen Sinn hindeutenden Wortlauts der Vorrang zu, sodass der Auslegung durch diesen keine Grenzen gesetzt sind. Insbesondere dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, sei zu prüfen, ob sich der Wille der Ehegatten feststellen lässt, dass das gemeinsame Vermögen nach dem Tode des Längstlebenden an diese fallen soll. Dabei seien auch die unausgesprochenen Prämissen der Erbfolgeanordnung zu berücksichtigen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die letztwillige Verfügung insofern stillschweigend erfolgt, als der Wille des Erblassers hinter anderen Bestimmungen verborgen ist und sich nur aus dem übrigen Testamentsinhalt entnehmen lässt. Häufig erscheine einem Erblasser gerade das aus rechtlicher Sicht Wichtige als so selbstverständlich, dass er es neben seinen einzelnen Sonderanordnungen nicht ausdrücklich festhält. Diese auf den wahren Willen des Erblassers gerichtete Testamentsauslegung sei nur dadurch begrenzt, dass der Wille des Erblassers im Testament irgendwie Ausdruck gefunden haben muss (OLG München, NJW-RR 2013, 202).
Demgemäß könne hinter der Anordnung der Enterbung für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils und der gleichen Behandlung der gemeinsamen Kinder auch eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 3) verborgen sein, sofern sie nicht den Pflichtteil verlangen. Dem Ausschluss der den Pflichtteil fordernden Kinder von der Beerbung des überlebenden Ehegatten müsse nicht der Wille zugrunde liegen, dass für die Kinder, auch wenn sie den Pflichtteil nicht verlangen, nur eine vom freien Willen des längstlebenden Ehegatten abhängige Möglichkeit besteht, dessen Erbe zu werden. Es könne im Gegenteil auch der Wille der testierenden Eheleute gewesen sein, den gemeinschaftlichen Kindern, wenn sie sich der von den Eltern beim Tode des Erstversterbenden gewollten Regelung fügen, eine erbrechtliche Stellung einzuräumen. Dass beim Vorhandensein eines solchen Willens eine Erbenstellung der Abkömmlinge nicht ausdrücklich bestimmt worden ist, könne auch darauf beruhen, dass die testierenden Eheleute eine solche als selbstverständlich angesehen haben (BayObLG 1959,199/204; BayObLG 1960, 216/219).
Hier ergebe sich die Einräumung einer gleichen Erbenstellung für alle gemeinsamen Kinder aus Textziffer 4. des gemeinschaftlichen Testaments. Dort sei angeordnet, dass die Kinder bei Eintritt des Schlusserbfalls die ihnen zu Lebzeiten gemachten Zuwendungen untereinander zum Ausgleich zu bringen hätten. Dann sei formuliert: „Jedes unserer Kinder soll gleich behandelt werden.“. Betrachte man diese Anordnung im Gesamtzusammenhang des Testaments, werde deutlich, dass die Eheleute Wert darauf legten, jedes ihrer Kinder gleich zu behandeln und zwar dergestalt, dass einerseits die diesen zu Lebzeiten gemachten Zuwendungen untereinander zum Ausgleich zu bringen seien und andererseits die Kinder im Schlusserbfall - zwingend - gleich bedacht werden sollten.
Der Einwand der Beteiligten zu 1), dass die Ausgleichsklausel in Satz 1 von Ziffer 4. des gemeinschaftlichen Testaments für den Fall der bindenden Schlusserbeinsetzung keinen Sinn mache, weil es wegen § 2050 BGB nur im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu einem Ausgleich komme, greife nicht durch. Sie übersehe, dass auch für den Fall, dass die Eheleute von der Schlusserbfolge ihrer Kinder zu gleichen Teilen ausgegangen wären, im Zweifel über § 2052 BGB die Ausgleichungspflicht nach § 2050 BGB gegolten hätte.
Insgesamt komme aus der Formulierung des Testaments, insbesondere aus Satz 2 von Textziffer 4., zum Ausdruck, dass die Eheleute ihre Kinder sowohl hinsichtlich der Zuwendungen zu Lebzeiten als auch bei der Schlusserbeinsetzung gleich behandeln wollten, sodass im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass die Beteiligten zu 1) bis 3) gleichberechtigt als Erben eingesetzt werden sollten. Zwar ergebe sich aus dem Inhalt des Testaments, dass sich die Eheleute hinsichtlich der Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments und der Frage der Erbanordnungen sachkundig gemacht haben. Jedoch bestünden keine Anhaltspunkte für differenzierte juristische Spezialkenntnisse. Insofern müsse davon ausgegangen werden, dass die Eheleute die ausdrücklich angeordnete Gleichbehandlungspflicht ihrer Kinder nicht nur auf die Zuwendungen unter Lebenden, sondern auch auf den Fall bezogen haben, dass die Kinder den Letztversterbenden von ihnen überleben würden. Wenn dann ausdrücklich angeordnet sei „jedes unserer Kinder soll gleich behandelt werden“ liege das den Schluss nahe, dass die Kinder nach dem übereinstimmenden Willen der Testierenden Schlusserben zu gleichen Teilen sein sollten.
Aus der Wiederverheiratungsklausel in Textziffer 5. folge keine Schlusserbeinsetzung. Aus dieser Anordnung ergebe sich lediglich, dass dem Verfasser des gemeinschaftlichen Testaments bewusst war, dass er die Kinder für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten, im Wege des Vorausvermächtnisses, in den Genuss von Teilen des Nachlasses des vorversterbenden Ehegatten gelangen lassen und hinsichtlich des Restnachlasses die gesetzliche Erbfolge anordnen konnte. Das allerdings lasse keinen Rückschluss darauf zu, ob und welche gemeinschaftlichen Vorstellungen die Ehegatten bezüglich der Schlusserbeinsetzung hatten.
Im Übrigen ergebe die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments, dass die Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen wechselbezüglich i.S.v. § 2270 BGB ist. Denn wenn angeordnet sei, dass die Kinder gleich behandelt werden sollen, ergebe sich die ersichtlich gewollte Absicherung dieser Verfügung nur aus dem Umstand, dass diese nur im Benehmen beider Ehegatten abänderbar sein sollte. Dagegen spreche nicht, dass in Textziffer 2. des gemeinschaftlichen Testaments angeordnet ist, dass der überlebende Ehegatte „zur unbeschränkten Verfügung über das Vermögen berechtigt“ sei. Daraus ergebe sich lediglich, dass die Eheleute davon ausgingen, dass der überlebende Ehegatte bis zum Eintritt des Schlusserbfalls frei über das gemeinschaftliche Vermögen verfügen können sollte. Dazu gelte allerdings nach Ziffer 4. die Einschränkung, dass die Kinder untereinander etwa überschießende unentgeltliche Zuwendungen des Überlebenden zum Ausgleich bringen sollten und außerdem - im Schlusserbfall - gleich zu behandeln seien. Die Eheleute seien also davon ausgegangen, dass der Überlebende von ihnen einerseits zu Lebzeiten frei verfügen können sollte, andererseits im Erbfall dahingehend gebunden sein würde, dass die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen erben sollten.
III. Fazit
Die Entscheidung legt zunächst in ausführlicher Weise die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments dar.
Wie so oft bestand im vorliegenden Fall (neben der Frage der Schlusserbeneinsetzung) Streit über die Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen.
Besondere Bedeutung bei der Auslegung des Testaments kam hierbei dem darin zum Ausdruck kommenden Willen der Gleichbehandlung der Kinder zu. In der Zusammenschau mit der Pflichtteilsstrafklausel kam das Gericht vorliegend zum Ergebnis der wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung aller Kinder.
Rezension des Beschlusses des OLG München v. 23.02.2015 - 31 Wx 459/14 „Auslegung eines Erbvertrages / Nichteheliche Lebensgemeinschaft ", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr.7 Juli 2015, S.429 ff