Eidesstattliche Versicherung; notarielles Nachlassverzeichnis; Ergänzungen und Berichtigungen

Amtliche Leitsatz:

Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB ist der Erbe auch dann zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn die Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt worden ist. Die Versicherung an Eides statt ist nicht auf die Angaben, die im Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind, beschränkt. Hält der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des notariellen Verzeichnisses für erforderlich, ist die an Eides statt zu versichernde Formel entsprechend anzupassen (vgl. § 261 Abs. 1 BGB).

BGH (IV. Zivilsenat), Urteil vom 01.12.2021 – IV ZR 189/20

BGB §§ 2314 Abs. 1 S. 3, 260, 261

I. Einführung

Der Kläger macht im Wege der Stufenklage einen Pflichtteilsanspruch gegen den Beklagten als Alleinerben des verstorbenen Erblassers, des Vaters der Parteien, geltend und nimmt den Beklagten auf der zweiten Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch.

Der Beklagte erteilte dem Kläger Auskunft über den Nachlassbestand durch Übersendung einer „Erklärung des Erben […] über den Nachlass nach [Erblasser]“. Durch rechtskräftiges Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts wurde der Beklagte im Wege der Stufenklage verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das im Einzelnen alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen, alle beim Erbfall vorhandenen Verbindlichkeiten und alle vom Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigten ergänzungspflichtigen Schenkungen, insbesondere von zwei näher bezeichneten Grundstücken, umfasst.

Nachdem der Beklagte ein auf seine Veranlassung erstelltes notarielles Nachlassverzeichnis vorgelegt hatte, hat der Kläger auf der zweiten Stufe beantragt, den Beklagten zu verurteilen, vor der zuständigen Stelle die Richtigkeit der Angaben im notariellen Verzeichnis an Eides statt zu versichern.

Durch weiteres Teilurteil hat das Landgericht die Klage auf der zweiten Stufe abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass der Aktiv- und Passivbestand des Nachlasses des Erblassers einschließlich der Schenkungen in seinen letzten zehn Lebensjahren und der ausgleichspflichtigen Zuwendungen in dem notariellen Nachlassverzeichnis, soweit die Angaben im Verzeichnis als solche des Beklagten gekennzeichnet sind, so vollständig als möglich und nach bestem Wissen angegeben ist, als er dazu imstande war.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Pflichtteilsberechtigte nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB eine eidesstattliche Versicherung des Erben auch im Falle eines notariellen Nachlassverzeichnisses im Sinne des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen. Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung des Erben könnten angesichts seiner eigenen Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft auch gegenüber dem Notar die Angaben des Erben zum Nachlassbestand sein, wenn und soweit sie als solche gekennzeichnet und vom Notar in das Verzeichnis aufgenommen worden seien.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Abgabe einer sämtliche Angaben im notariellen Nachlassverzeichnis umfassenden eidesstattlichen Versicherung weiter, während der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Teilurteils erstrebt.

II. Problem

Der BGH erachtete die Revision des Klägers als begründet.

Zu Unrecht habe das Berufungsgericht angenommen, der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB sei bei Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses im Sinne des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auf die Angaben beschränkt, die als solche des Erben gekennzeichnet sind. Vielmehr stehe dem Pflichtteilsberechtigten ein unbeschränkter Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu. Etwaige vom Erben für erforderlich gehaltene Berichtigungen oder Ergänzungen des notariellen Verzeichnisses seien bei der Fassung der Formel der eidesstattlichen Versicherung zu berücksichtigen (vgl. § 261 Abs. 1 BGB).

Ob der Pflichtteilsberechtigte vom Erben unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auch dann verlangen kann, wenn die Vollständigkeit der Angaben in einem notariellen Nachlassverzeichnis (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB) an Eides statt versichert werden soll, sei umstritten.

Eine Auffassung gehe davon aus, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis nicht Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung sein könne, weil es in der Regel keine eigenen Erklärungen des Auskunftsverpflichteten, die zu versichern wären, enthalte (vgl. Damm, notar 2016, 219, 222 f.; ders., Notarielle Verzeichnisse in der Praxis, 2018, § 1 Rn. 53 und § 2 Rn. 197 f.). Vielmehr handele es sich um die Bestandserklärung des Notars, der für deren Inhalt allein verantwortlich sei (vgl. Damm, Notarielle Verzeichnisse in der Praxis 2018 § 1 Rn. 53; vgl. auch Ahrens, ErbR 2009, 248, 252 f.; Damm aaO).

Nach der überwiegenden Auffassung könne hingegen auch bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehen. Deren Gegenstand seien aber nur die Angaben, die der Notar in dem Verzeichnis als solche des auskunftspflichtigen Erben gekennzeichnet hat und nicht das Verzeichnis insgesamt (vgl. KG ErbR 2016, 278 unter II 1 b; BeckOGK/Blum/Heuser, § 2314 Rn. 84; BeckOK BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn. 32; Horn in Burandt/Rojahn, § 2314 Rn. 60; MüKo-BGB/Lange, § 2314 Rn. 29). Auch beim notariellen Nachlassverzeichnis handele es sich um eine Auskunftserteilung durch den Erben. Ohne dessen Mitwirkung könne der Notar das Verzeichnis nicht errichten. Die „Verantwortung“ des Notars entbinde den Erben nicht von dessen eigener Verantwortung.

Dagegen habe der Erbe nach einer dritten Auffassung eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, die sämtliche Angaben im notariellen Nachlassverzeichnis umfasst (vgl. Jahreis, AnwZert ErbR 11/2016 Anm. 2 unter C; Schneider, ZEV 2017, 102, 103; Weidlich, ZEV 2017, 241, 246; ders. in Palandt, § 2314 Rn. 7). Der Erbe erfülle mit dem notariellen Nachlassverzeichnis eine eigene Auskunftsverpflichtung, so dass er sich das Verzeichnis bei dessen Verwendung zurechnen lassen müsse. Lege der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten das notarielle Nachlassverzeichnis vor, obwohl er mit dessen Inhalt nicht einverstanden sei, habe er dies dem Pflichtteilsberechtigten mitzuteilen. Eine eidesstattliche Versicherung sei dann unter Abänderung der an Eides statt zu versichernden Formel (§ 261 Abs. 1 BGB) mit den vom Erben für erforderlich gehaltenen Ergänzungen und Berichtigungen abzugeben.

Der BGH schloss sich vorliegend der letztgenannten Auffassung an. Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB sei der Erbe auch dann zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn die Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt worden ist. Eine Beschränkung der Versicherung an Eides statt auf die Angaben, die im Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind, erfolge nicht. Halte der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des notariellen Verzeichnisses für erforderlich, sei die an Eides statt zu versichernde Formel entsprechend anzupassen (vgl. § 261 Abs. 1 BGB).

Für eine unbeschränkte eidesstattliche Versicherung sprechen bereits der Wortlaut und die Systematik der §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 und 2 BGB.

Nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB könne der Pflichtteilsberechtigte „auch“ verlangen, dass „das Verzeichnis“ durch einen Notar aufgenommen wird. Aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ergebe sich, dass es sich hierbei um ein Bestandsverzeichnis im Sinne des § 260 Abs. 1 BGB handelt. Denn nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB habe der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Nach § 260 Abs. 1 BGB sei dieser Auskunftsanspruch dadurch zu erfüllen, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorlegt. Dies werde durch § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB bestätigt. Danach könne der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm „nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände“ zugezogen wird. Indem § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB im Anschluss hieran „das Verzeichnis“ nennt, nehme er auf das zuvor in § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB genannte Verzeichnis im Sinne des § 260 Abs. 1 BGB Bezug. Mit Blick darauf sei ein ausdrücklicher Verweis in § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auf § 260 BGB nicht erforderlich.

Der Wortlaut des § 260 Abs. 2 BGB unterscheide nicht danach, wer das Verzeichnis aufgestellt hat, sondern sei im Passiv formuliert, sodass auch das vom Notar erstellte Nachlassverzeichnis vom Wortlaut erfasst werde.

Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Formel der eidesstattlichen Versicherung der Verpflichtete zu Protokoll an Eides statt zu versichern hat, dass „er“ nach bestem Wissen den Bestand so vollständig „angegeben“ habe, als „er“ dazu imstande sei. Zwar setzte § 260 BGB eine eigene Auskunft des Schuldners voraus, die Hinzuziehung von Hilfspersonen werde dadurch aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen und komme z.B. in Betracht, wenn der Verpflichtete andernfalls zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Erforderlich sei allerdings die Feststellung, dass der Verpflichtete die vorgelegte Auskunft als eigene Erklärung abgeben will. Nach diesen Grundsätzen handele es sich um eine eigene Auskunft des Erben, wenn er - wie hier der Beklagte - das vom Notar erstellte Verzeichnis zur Erfüllung des gegen ihn nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB bestehenden Auskunftsanspruchs vorlegt und sich dieses dadurch zu eigen macht.

Die Entstehungsgeschichte des § 2314 Abs. 1 BGB stehe einer Verpflichtung zur Abgabe einer unbeschränkten eidesstattlichen Versicherung nicht entgegen. Einen Ausschluss der eidesstattlichen Versicherung oder deren Beschränkung auf solche Angaben, die im notariellen Nachlassverzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind, habe der Gesetzgeber nicht - auch nicht später - vorgesehen.

Maßgebend für die Verpflichtung des Erben zur Abgabe einer unbeschränkten eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB sei der Sinn und Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses und der Gesamtregelung des § 2314 Abs. 1 BGB.

  • 2314 BGB solle es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Hierbei solle ein notarielles Nachlassverzeichnis eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das private Verzeichnis des Erben bieten. Dementsprechend müsse der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet.

Dies ändere jedoch nichts daran, dass das private und das notarielle Verzeichnis inhaltlich wesensgleich seien. Die Erstellung und Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses betreffe lediglich die für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB vorgegebene Form der Auskunftserteilung. Schuldner des Verzeichnisses sei jeweils der Erbe, der mit Blick darauf - unabhängig von den Pflichten des Notars - die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit auch des notariellen Verzeichnisses trage.

Bestünde keine Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, würde der Sinn und Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses in sein Gegenteil verkehrt. Das notarielle Nachlassverzeichnis würde seiner Bedeutung als größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft gegenüber dem privaten Nachlassverzeichnis weitgehend entkleidet, wenn die eidesstattliche Versicherung als Kontrollinstrument fehlte.

Halte der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des Verzeichnisses für erforderlich, könne er diese nicht ohne Mitwirkung des Notars im Verzeichnis selbst vornehmen. Der Erbe sei aber als Auskunftspflichtiger verpflichtet, eigenes Wissen nicht zurückzuhalten und sich anhand der für ihn erreichbaren Erkenntnisquellen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit eigenes Wissen zu verschaffen und solches - notfalls mit Unterstützung durch Hilfspersonen - zu vervollständigen. Mit Blick darauf habe er dem Pflichtteilsberechtigten etwaige aus seiner Sicht notwendige Änderungen des notariellen Nachlassverzeichnisses mitzuteilen. Dies betreffe auch Positionen, von denen der Erbe vor den Ermittlungen und Feststellungen des Notars im notariellen Nachlassverzeichnis keine Kenntnis besaß, so dass eine entsprechende Überprüfungspflicht des Erben bestehe. Dies sei dem Erben auch zumutbar, da er sich - wie aufgezeigt - über sein eigenes Wissen hinaus die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse so weit wie möglich zu verschaffen habe. Dabei sei es ihm insbesondere möglich, sich bei dem von ihm beauftragten Notar bei Bedarf nach Unterlagen und Belegen zur Überprüfung der Angaben im notariellen Nachlassverzeichnis zu erkundigen. Im Übrigen werde der Erbe regelmäßig in eigenem Interesse ihm bisher unbekannte Positionen des Nachlassverzeichnisses überprüfen, da diese Auswirkungen auf die Höhe des geschuldeten Pflichtteils haben und von ihm bei der Abwicklung des Nachlasses berücksichtigt werden müssten.

Auf dieser Grundlage könne der Erbe sodann im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung erklären, dass der Nachlass in dem notariellen Verzeichnis - gegebenenfalls - unter Maßgabe der - von ihm konkret zu bezeichnenden - Berichtigungen und Ergänzungen so vollständig als möglich und nach bestem Wissen angegeben ist, als er dazu imstande sei. Dies werde dem berechtigten Informationsbedürfnis des Pflichtteilsberechtigten gerecht, ohne dass der Erbe damit überfordert wäre. Zudem werde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Auskunftsverpflichtete nicht zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden darf. Das Gesetz lasse für entsprechend flexible Fassungen der an Eides statt zu versichernden Formel in § 261 Abs. 1 BGB genügend Raum.

Die Befugnis zu einer den Umständen entsprechenden Änderung der Formel der eidesstattlichen Versicherung bestehe nicht nur, wenn bereits über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entschieden ist, aufgrund später zutage getretener, eine Änderung der Formel erfordernder Umstände, sondern schon bei der Fassung der an Eides statt zu versichernden Formel in jener Entscheidung.

Indem der Erbe die Vollständigkeit sämtlicher Angaben im notariellen Nachlassverzeichnis - gegebenenfalls unter der Maßgabe etwaiger aus seiner Sicht erforderlicher Berichtigungen und Ergänzungen - an Eides statt versichert, werde auch der Vorgabe des § 260 Abs. 2 BGB genügt, dass sich die eidesstattliche Versicherung auf den gesamten Bestand und nicht nur auf Teile des Bestandverzeichnisses zu beziehen hat.

Die Revision des Beklagten hatte somit nur in geringem Umfang Erfolg.

Nach dem Vorstehenden war der Beklagte gemäß § 260 Abs. 2 BGB zur Abgabe einer sämtliche Angaben des notariellen Nachlassverzeichnisses umfassenden eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.

Mit Erfolg rügte der Beklagte jedoch, er sei zu Unrecht verpflichtet worden, die Richtigkeit einer Angabe im notariellen Nachlassverzeichnis eidesstattlich zu versichern, die er nachträglich als falsch erkannt habe.

Dieses Vorbringen war nach Ansicht des BGH auch entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht habe aufgrund des konkreten Vortrags zu der vom Beklagten für falsch gehaltenen Angabe im notariellen Verzeichnis, die nach der angegriffenen Entscheidung von der eidesstattlichen Versicherung erfasst wird, die Formel der Versicherung nach § 261 Abs. 1 BGB unter Aufnahme der vom Beklagten für erforderlich gehaltenen Berichtigung anpassen müssen. Denn der Auskunftsverpflichtete dürfe nicht zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden.

III. Fazit

Der detaillierten und umfassend begründeten Entscheidung des BGH ist zuzustimmen.

In der Praxis ist die Auskunft des Erben insbesondere in Bezug auf ergänzungspflichtige Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre relevant.

Die Entscheidung des BGH ist unter anderem deshalb stringent, weil Sie im Ergebnis berücksichtigt, dass die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit, der gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zu erteilenden Auskünfte letztlich bei dem Erben und nicht bei dem Notar liegt.


Rezension des Urteils des BGH  v. 01.12.2021 - IV ZR 189/20 - OLG Schleswig; „Eidesstattliche Versicherung / Notarielles Nachlassverzeichnis / Ergänzungen und Berichtigungen", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr. 3 März 2022, S.158 ff


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