Erbscheinsverfahren; Kostenentscheidung; Umstände des Einzelfalls

Leitsatz:

Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung in Erbscheinsverfahren gemäß § 81 Abs. 1 FamFG sind sämtliche in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Hierbei kann - ohne Anwendung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses - neben anderen Umständen auch das Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt werden. (amtlicher Leitsatz)

BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - IV ZB 35/15

FamFG § 81 I

I. Einführung

Die Parteien stritten um die Erbfolge nach der 2014 verstorbenen Erblasserin. Die Beteiligte zu 1) ist deren Tochter, die übrigen Beteiligten sind die Kinder des vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin. Mit notariellem Testament setzte die Erblasserin die Beteiligten zu 2) bis 5) zu ihren Universalerben ein. Die Beteiligte zu 1) hielt dieses Testament wegen Verstoßes gegen die Höfeordnung für unwirksam und beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der sie als Miterbin zu 1/2 sowie die übrigen Beteiligten als Miterben zu je 1/8 ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag auf Kosten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens die Beteiligten zu 1) und 2) die Gerichtskosten zu je 1/2 tragen und eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht angeordnet wird. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) zu der Frage, mit welchem Gewicht das Obsiegen und Unterliegen im Erbscheinsverfahren im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 81 Abs. 1 FamFG zu berücksichtigen ist. Er beantragt, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben, soweit dort zu seinem Nachteil über die Kosten der ersten Instanz entschieden wurde und auch diese Kosten der Beteiligten zu 1) insgesamt aufzuerlegen.

II. Problem

Die zulässige Rechtsbeschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG könne, so der BGH, das Gericht die Kosten des Verfahrens, zu denen gemäß § 80 FamFG die Gerichtskosten und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten gehören, nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es könne auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). In § 81 Abs. 2 FamFG habe der Gesetzgeber verschiedene Tatbestände geregelt, die vorsehen, dass das Gericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen soll. Ferner solle das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat (§ 84 FamFG).

Die Frage, welche Kostenverteilung in Nachlasssachen, insbesondere bei streitigen Erbscheinsanträgen, vorzunehmen ist, werde in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt.

Einige Oberlandesgerichte würden die Auffassung vertreten, die Kostenentscheidung in Nachlassverfahren richte sich im Rahmen von § 81 Abs. 1 FamFG nicht in erster Linie nach dem Obsiegen oder Unterliegen von Antragsteller und Antragsgegner. Vielmehr sei nur bei Hinzutreten zusätzlicher Umstände eine Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Antragstellers gerechtfertigt (OLG Schleswig ErbR 2015, 461; FamRZ 2014, 1217, 1218; ZEV 2013, 445, 446; FamRZ 2011, 923; so auch Kroiß, ZEV 2015, 635, 639 f.; ähnlich OLG Rostock ErbR 2015, 326, 328; KG FGPrax 2012, 115, 116 f.).

Nach anderer Ansicht komme dem Maß des Obsiegens und Unterliegens auch im Rahmen von § 81 Abs. 1 FamFG besondere Bedeutung zu, namentlich in streitigen Nachlasssachen mit vermögensrechtlichem Schwerpunkt (vgl. OLG Düsseldorf ErbR 2014, 391, 392; ZEV 2012, 662, 664, welches von diesem Grundsatz nur abweichen will, wenn der Standpunkt eines Beteiligten auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht; ferner OLG Köln ErbR 2015, 266, 268; OLG Frankfurt am Main ZEV 2015, 158, 160; einschränkend OLG München ZEV 2012, 661 f.). Auch im Schrifttum werde dem Maß des Obsiegens und Unterliegens namentlich in streitigen Nachlassverfahren ein erhebliches Gewicht beigemessen (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, § 81 Rn. 46, 49; MüKo-FamFG/Schindler, § 81 Rn. 12 f.; Borth/ Grandel in Musielak/Borth/Grandel, FamFG 5. Aufl. § 81 Rn. 3; Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, § 81 Rn. 12; Rojahn in Burandt/Rojahn, Erbrecht, § 81 FamFG Rn. 3; Kuhn, ErbR 2014, 108, 111 f.; ErbR 2015, 417, 420-422).

Der Bundesgerichtshof hatte sich bisher in Nachlasssachen noch nicht im Einzelnen mit der Auslegung von § 81 Abs. 1 FamFG befasst, hatte nun jedoch Gelegenheit dazu.

Der XII. Zivilsenat des BGH habe bereits bei einem erfolgreichen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft entschieden, dass bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis ausgegangen werden könne. Es entspreche nicht billigem Ermessen, dem Kindesvater allein aufgrund seines Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt habe (BGH FamRZ 2014, 744 Rn. 11-16). Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens sei zwar ein Gesichtspunkt, der in die Ermessensentscheidung eingestellt werden könne. Das gelte aber vornehmlich für echte Streitverfahren, in denen sich die Beteiligten als Gegner gegenüberstünden und daher eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Zivilprozess bestehe. Das sei bei einem Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung nicht der Fall.

Bezugnehmend auf den vorliegenden Fall, führte der BGH weiter aus, dass auch in Nachlasssachen § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG unabhängig von der Art des Verfahrens kein Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Verteilung der Kosten entnommen werden könne. Vielmehr entscheide das Gericht nach billigem Ermessen darüber, ob es den Beteiligten ganz oder zum Teil Kosten auferlegt. Das Gericht könne Kosten zwischen den Beteiligten ganz oder teilweise aufteilen, sie gegeneinander aufheben, eine unterschiedliche Verteilung von Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten vornehmen oder gänzlich von der Erhebung von Kosten absehen. Der Gesetzgeber habe dem Gericht in § 81 Abs. 1 FamFG ein weites Ermessen eingeräumt. Anders als nach der früheren Regelung des § 13a Abs. 1 FGG könne das Gericht eine Erstattung nicht nur hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten, sondern auch bezüglich der Gerichtskosten anordnen. Die in § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG enthaltene Regel, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte grundsätzlich seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, sei aufgegeben worden (vgl. BGH FamRZ 2014, 744 Rn. 11 f.; BT-Drucks. 16/6308 S. 215).

Auf dieser Grundlage lasse sich dem Gesetz weder ein Regel-Ausnahme-Verhältnis des Inhalts entnehmen, dass die Kostenverteilung regelmäßig nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens zu erfolgen hätte, noch umgekehrt, dass, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, es auf den Erfolg nicht ankommt.

Vielmehr solle die Verteilung der Kosten hier ausschließlich nach billigem Ermessen erfolgen. Die Bedeutung des Obsiegens und Unterliegens werde im Gesetz ausdrücklich lediglich in § 81 Abs. 2 Nr. 2 und § 84 FamFG angesprochen.

Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens im Rahmen der Kostenentscheidung stelle lediglich einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingestellt werden kann (vgl. BGH FamRZ 2014, 744 Rn. 16). Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich nicht die vom Bundesrat vorgeschlagene Orientierung an den Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung gemäß §§ 91 ff. ZPO für Antragsverfahren in § 81 FamFG übernommen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 411):

An anderer Stelle der Gesetzesbegründung werde ebenfalls festgehalten, dem Gericht werde durch § 81 Abs. 1 FamFG die Möglichkeit eingeräumt, den Ausgang des Verfahrens auch bei der Verteilung der gerichtlichen Kosten zu berücksichtigen (aaO 215).

Dem Sinn und Zweck des § 81 Abs. 1 FamFG unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte entspreche es somit, wenn das Gericht in seine Ermessensentscheidung sämtliche in Betracht kommenden Umstände einbezieht. Hierzu zählen neben dem Maß des Obsiegens und Unterliegens etwa die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten etc. (vgl. hierzu etwa Keidel/Zimmermann, § 81 Rn. 48; Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, § 81 Rn. 11, 13). Im Rahmen dieser umfassenden Abwägung könnte auch aus der Aufzählung der Regelbeispiele für eine Kostenauferlegung in § 81 Abs. 2 FamFG nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass in allen übrigen Fällen eine Kostenauferlegung nicht gleichwohl der Billigkeit entspräche (vgl. Kuhn ErbR 2014, 108, 110 f.). § 81 Abs. 2 FamFG solle dem Gericht lediglich die Möglichkeit eröffnen, die pflichtwidrige Einleitung von Verfahren sowie Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten der Beteiligten negativ zu sanktionieren (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 215). Im Übrigen bleibe es bei der umfassenden Abwägung im Rahmen von § 81 Abs. 1 FamFG.

Sei die Kostenentscheidung in dieser Weise in das Ermessen des Tatrichters gestellt, könne dessen Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Dieser beschränkten Überprüfung halte die angefochtene Entscheidung stand. Zwar erscheine es hier im Ansatz als bedenklich, wenn das Beschwerdegericht nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, wie etwa einer offenkundig erkennbaren Aussichtslosigkeit des Antrages, eine Kostenentscheidung zum Nachteil des unterliegenden Antragstellers annehmen will. Im Ergebnis sei die Entscheidung des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen aber nicht zu beanstanden. Es habe eine Abwägung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte vorgenommen. Hierbei habe es mit in Rechnung gestellt, inwieweit das Obsiegen oder Unterliegen im Antragsverfahren im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist. Dabei habe es in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Art und Weise auf die Unterschiede zwischen der Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche in einem ordentlichen Zivilverfahren einerseits sowie dem Erbscheinsverfahren andererseits abgestellt.

Soweit das Beschwerdegericht ferner ausgeführt habe, die Auffassung der Beteiligten zu 1), das Testament sei wegen Verstoßes gegen die Höfeordnung nichtig, sei zwar nicht haltbar, bewege sich aber angesichts der Schwierigkeiten, die aus dem Nebeneinander von Höfeordnung und bürgerlichem Erbrecht vielfach entstünden, noch in einem vertretbaren Rahmen, sei dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

III. Fazit

Die Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit der Auslegung der Kostenvorschrift des § 81 Abs. 1 FamFG und dessen Anwendung im Erbscheinsverfahren.

Die Bedeutung des Obsiegens oder Unterliegens für die Kostenentscheidung wird in Literatur und Rechtsprechung vielfach unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird es als zentrale Frage für die Kostenentscheidung aufgefasst, teilweise als lediglich einer von vielen zu berücksichtigenden Aspekten.

Mit ausführlicher Begründung verdeutlicht der BGH, dass die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht gerade nicht. Die Frage des Obsiegens oder Unterliegens steht gleichwertig neben einer Vielzahl von anderen zu berücksichtigenden Umständen.

Das Urteil des BGH bringt somit zwar bzgl. der Gesetzesinterpretation Rechtssicherheit, was die Kostenverteilung in zukünftigen Verfahren betrifft, ist diese jedoch weiterhin schwer abschätzbar.


Rezension des Beschlusses des BGH v. 18.11.2015 - IV ZB 35/15  „Erbscheinsverfahren / Kostenentscheidung / Umstände des Einzelfalls"in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr.4 April 2016, S.249 f


Ist ein Erbfall eingetreten gibt es Vieles zu bedenken und zu veranlassen,
hierbei kann ich Ihnen als Fachanwalt für Erbrecht behilflich sein.

Zurück