Jahresgebühr, Vermögenswerte, Verfügbarkeit
Leitsatz:
- Der Senat hält auch für die Anwendung der KV Vorbemerkung 1.1 zum GNotKG an seiner zu § 92 KostO ergangenen Rechtsprechung fest, dass die Berücksichtigung von Vermögenswerten für die Erhebung der Jahresgebühr nicht von der tatsächlichen Verfügbarkeit einzelner Aktiva für den Betroffenen abhängt. (amtlicher Leitsatz)
- Als Vermögen ist deshalb auch ein Erbanteil des Betroffenen zu berücksichtigen, der im Rahmen eines sog. Behindertentestaments mit einer Nacherbfolge und einer Testamentsvollstreckung beschwert ist. (amtlicher Leitsatz)
OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2015 - 15 Wx 203/15
KostO § 92
BGB § 2216 II
GNotKG § 81 IV
SGB XII § 90 II Nr. 8
I. Einführung
Für die Beteiligte zu 1) besteht seit dem Jahre 2012 eine gesetzliche Betreuung, die unter anderem den Aufgabenkreis „alle Vermögensangelegenheiten“ umfasst.
Im Jahr 2013 verstarb der Vater der Beteiligten zu 1). Die Mutter der Beteiligten zu 1) war vorverstorben. Mit notariellem Testament hatte der Vater der Beteiligten zu 1) diese neben ihren drei Schwestern als Erbin zu ¼ eingesetzt, gleichzeitig jedoch angeordnet, dass sie nur Vorerbin sein und ihr Erbteil einer Dauertestamentsvollstreckung unterliegen solle.
Der Erblasser traf unter anderem die folgenden Anordnungen:
„Für das meiner Tochter I (die Beteiligte zu 1) als nicht befreiter Vorerbin zufallende Vermögen ordne ich Verwaltungsvollstreckung Dauervollstreckung an.
Der Testamentsvollstrecker hat das der Vorerbin vererbte Vermögen auf Dauer, also bis zum Eintritt des Nacherbfalls, bis zu ihrem Tode, zu verwalten.
Der Testamentsvollstrecker hat ferner die Rechte der Nacherben bis zum Eintritt der Nacherbfolge zu wahren.
Ich treffe hinsichtlich der Dauertestamentsvollstreckung folgende für den Testamentsvollstrecker bindende Verwaltungsanordnungen gemäß § 2216 Abs. 2 BGB
Der Testamentsvollstrecker soll [der Beteiligten zu 1)] aus den jährlichen Reinerträgen solcher Geld- oder Sachleistungen zuwenden, die der Verbesserung ihrer Lebensqualität dienen, auf die ein Sozialhilfeträger aber nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften nicht zugreifen kann und hinsichtlich derer eine Anrechnung auf I evtl. gewährter Sozialhilfe nicht in Betracht kommt.
Er soll I unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse und Wünsche insbesondere zuwenden: Geschenke zu Festen und Feiertagen …
Die Substanz der Vermögenswerte soll grundsätzlich erhalten bleiben, kann aber in begründeten Ausnahmefällen - z. B. für Sonderanschaffungen - ebenfalls zur Auszahlung an die Vorerbin verwendet werden.“
Den Wert des gesamten Nachlasses bezifferte der Testamentsvollstrecker auf 913.777,00 €.
Der Kostenbeamte beim Amtsgericht setzte die Jahresgebühr für die Führung der Dauerbetreuung im Jahre 2014 nach KV Nr.11101 GNotKG in Höhe von 410 € an. Der Kostenbeamte ging dabei von einem für die Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Vermögen der Beteiligten zu 1) in Höhe von 203.444,00 € aus (1/4 des Nachlasswertes abzüglich 25.000 €).
Die von der Beteiligten zu 1) eingelegte Erinnerung gegen diesen Kostenansatz hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht zurückgewiesen, soweit es um den Kostenansatz für die Jahresgebühr geht, und insoweit die weitere Beschwerde zugelassen. Dieser hat das Landgericht nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligte zu 1) trägt vor, dass ihr kein Vermögen im Sinne der Vorbemerkung 1.1 zum KV des GNotKG zustehe, da sie über die ihr zugefallene Vorerbschaft nicht verfügen könne und der Testamentsvollstrecker entsprechend der letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht bereit sei, ihr Geld zur Begleichung der Gerichtskosten zur Verfügung zu stellen.
II. Problem
Das OLG erachtete die weitere Beschwerde als zulässig (§ 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG), aber in der Sache als erfolglos. Die Entscheidung des Landgerichts über die Gebühr beruhe nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 81 Abs. 4 S. 2 GNotKG).
Gebühren für Betreuungssachen könnten nach KV Vorbemerkung 1.1 GNotKG nur dann von dem Betreuten erhoben werden, wenn dessen Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt, wobei der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert nicht mitgerechnet wird. Diese Regelung entspreche der früheren Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO. Vermögen im Sinne der KV Vorbemerkung 1.1 GNotKG sei das „reine Vermögen“ des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten und unter Nichtberücksichtigung eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beteiligten zu 1) nach Abzug von Verbindlichkeiten ein 25.000 € übersteigendes Vermögen zusteht und der Ansatz von Gebühren nach Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 des KV zum GNotKG daher in Betracht komme.
Die Beteiligte zu 1) habe die im Wesentlichen aus Bar- und Anlagevermögen bestehende Erbschaft nach ihrem Vater geerbt und sei Miterbin zu 1/4 geworden. Auch der nur als nicht befreiter Vorerbe eingesetzte Erbe sei Inhaber des ererbten Vermögens. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das ihr angefallene Vermögen einer Testamentsvollstreckung unterliegt. Die Bestimmungen des GNotKG würden, wie die von ihnen abgelöste Bestimmung des § 92 KostO a. F., allein darauf abstellen, dass der Betreute Inhaber des Vermögens ist. Auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und/oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung komme es nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen gerade nicht an (Korintenberg-Fackelmann, GNotKG, Vorbemerkung 1.1 Rn.12, 15; die u § 92 KostO: BayObLG Rpfleger 1997, 451; OLG Hamm Rpfleger 1998, 541). Dass der Gesetzgeber den von ihm in der KostO und im GNotKG verwendeten Begriff des Vermögens auch nicht sozialhilferechtlich aufweichen wollte, werde dadurch verdeutlicht, dass als einzige Ausnahme bei der Bestimmung des Vermögens die Berücksichtigung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Ziffer 8 SGB 12 angeführt sei und ein allgemeiner Verweis auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften gerade unterbleibt (OLG Hamm, a.a.O.; Korintenberg-Fackelmann, a.a.O. Rn. 15). Der Senat zieht sodann noch einen Vergleich zur umfassend auf § 90 SGB XII verweisenden Bestimmung des § 1836c Nr. 2 BGB. Die von der Beteiligten zu 1) zur Stützung ihrer Rechtsansicht angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. „Behindertentestament“ sei daher auf die Frage, inwieweit Gerichtskosten nach dem GNotKG angesetzt werden können, nicht übertragbar.
Daneben würde das einfach gehaltene Kostenrecht auch überfrachtet, wenn der Kostenbeamte nicht allein auf das Vorhandensein von Vermögenswerten abzustellen hätte, sondern darüber hinaus auch noch (eine im Einzelfall rechtlich komplizierte) Prüfung vornehmen müsste, inwieweit der Gebührenschuldner über das ihm zustehende Vermögen auch noch verfügen kann. Dies gelte insbesondere für die Frage, ob die Beteiligte zu 1) einen Anspruch darauf hat, dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ihr die Geldbeträge zur Deckung der Gerichtsgebühr zur Verfügung stellt. Sachlich könne darüber nur im Rahmen einer Auslegung des Testaments des Erblassers entschieden werden, wobei im Kostenansatzverfahren eine solche Ermittlung und Entscheidung gerade nicht durchzuführen sei. Der Justizkasse stehe es somit frei, einen möglichen Anspruch der Beteiligten zu 1) zu pfänden, sich zur Einziehung zu überweisen und sodann im Einziehungsprozess selbst geltend zu machen.
Ebenso seien bei der im Wege des Kostenansatzes erfolgenden Bestimmung der geschuldeten Gebühr vollstreckungsrechtliche Fragen, inwieweit die Beteiligte tatsächlich zur Bezahlung der festgesetzten Gebühr herangezogen werden kann, nicht zu berücksichtigen.
III. Fazit
Das sog. „Behindertentestament“ und die verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten bereiten in der Praxis oftmals große Probleme. Eine umfassende und vorausschauende Beratung ist hier unabdingbar.
Oftmals wird für die Konstruktion eine Kombination aus Vor- und Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung genutzt. Wie die vorliegende Entscheidung zeigt, half diese Konstruktion jedoch gerade nicht bezüglich der Festsetzung der Jahresgebühr für die Betreuung. Im Rahmen des Vermögensbegriffs des KV Vorbemerkung 1.1 ist die durch Testamentsvollstreckung und Vorerbschaft beschränkte Verfügungsmacht für den Kostenansatz nicht zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung zu § 92 KostO a.F. wird somit auch unter Geltung des GNotKG aufrechterhalten.
Rezension des Beschlusses des OLG Hamm v. 18.08.2015 - 15 Wx 203/15 „Jahresgebühr / Vermögenswerte / Verfügbarkeit", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr.2 Februar 2016, S.127 f