Nacherbenvermerk; Berichtigung; Tod des Nacherben

Leitsatz:

Ein Nacherbenvermerk, der die Person des Nacherben und die eines Ersatznacherben bezeichnet, ist nach dem Tode des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls nicht dahin zu berichtigen, dass der Ersatznacherbe an die Stelle des Verstorbenen getreten ist. (amtlicher Leitsatz)

OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2015 - I-15 W 319/15

GBO § 51
BGB § 2113

I. Einführung

I war als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.

Nach dessen Tod wurden I2 und I3 (der Beteiligte zu 1)) als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Bei I3 (dem Beteiligten zu 1)) ist als Zusatz „Vorerbe“ vermerkt und in Abteilung II findet sich unter laufender Nr. 1 ein Nacherbenvermerk mit dem folgenden Inhalt:

Bezüglich des Erbanteils des I3 ist Nacherbfolge angeordnet. Die Nacherbfolge tritt bei Tod des Vorerben ein. Nacherbe ist I2, Ersatznacherbe ist C, ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Sodann verstarb I2.

Die C (die Beteiligte zu 2)) hat beantragt, dass der Nacherbenvermerk dahingehend berichtigt werden soll, dass anstelle der verstorbenen Nacherbin I2 nunmehr sie, C, als Nacherbin eingetragen wird. Mit dem Versterben der Nacherbin sei sie als Ersatznacherbin an deren Stelle getreten.

Das Grundbuchamt hat diesen Antrag zurückgewiesen. Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Problem

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) war zurückzuweisen, da sie nach Ansicht des Senats keinen Anspruch darauf hatte, dass der in Abteilung II eingetragene Nacherbenvermerk berichtigt wird.

Sinn und Zweck eines Nacherbenvermerks sei der Schutz des Nacherben davor, dass Verfügungen des Vorerben über das Grundstück infolge gutgläubigen Erwerbs entgegen § 2113 BGB Rechtswirksamkeit behalten (Demharter GBO, § 51 Rn. 31).

Der Nacherbenvermerk entspreche den gesetzlichen Vorgaben, indem er neben der namentlich bezeichneten Nacherbin I2 auch die Beteiligte zu 2) als Ersatznacherbin namentlich anführt (Demharter, a. a. O., § 51 Rn.17; Bauer/von Oefele-Schaub, GBO, § 51 Rn.78; MüKo-BGB/Grunsky, § 2102 Rn. 15). Durch die namentliche Bezeichnung des Ersatznacherben im Nacherbenvermerk sei der Ersatznacherbe im Falle des Wegfalls des Nacherben gegen die Gefahren eines gutgläubigen Erwerbs hinreichend geschützt und damit dem Sinn und Zweck des Nacherbenvermerks gedient. Der Schutzzweck des Nacherbenvermerks erfordere es nicht, diesen, im Falle des Wegfalls des Nacherben und dem damit verbundenen Eintritt der ersatzweise berufenen Person, als Nacherben zu berichtigen, da mit der Berichtigung ein weitergehender Schutz für den vormaligen Ersatznacherben nicht zu erreichen sei. An die Eintragung des Nacherbenvermerks knüpfe sich demgegenüber keinerlei positive Gutglaubenswirkung an. Es werde deshalb nicht etwa das Bestehen einer Nacherbenanwartschaft bis zum Eintritt des Nacherbfalls für eine bestimmte Person bescheinigt. Deshalb sei die von der Beteiligten zu 2) angestrebte „Berichtigung“ in Wahrheit völlig wertlos, da sie keinerlei rechtliche Wirkungen zu ihren Gunsten erzeugen könnte. Wegen der beschränkten Wirkungen des Nacherbenvermerks könne nach gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1982, 2499) bei Eintritt des Nacherbfalls die Nacherbfolge nicht etwa durch Bezugnahme auf den Nacherbenvermerk nachgewiesen werden, sondern muss erneut nach Maßgabe des § 35 GBO entweder durch einen Erbschein für die Nacherbfolge, oder durch letztwillige Verfügung in öffentlicher Urkunde nachgewiesen werden.

Der Schutzzweck des Nacherbenvermerks werde auch nicht dadurch entwertet, dass dort neben den tatsächlichen Nacherben (hier: Ersatznacherben) noch weitere Personen aufgeführt sind, die tatsächlich nicht mehr Nacherben sind (LG Berlin Rechtspfleger 2005, 188).

III. Fazit

Der Kernpunkt der Entscheidung betrifft die Funktionen eines Nacherbenvermerks.

Der Nacherbe soll durch den Vermerk im Grundbuch davor geschützt werden, dass Verfügungen des Vorerben über das Grundstück infolge gutgläubigen Erwerbs entgegen § 2113 BGB rechtswirksam sind.

Hingegen gehen vom Vermerk selbst keine Gutglaubenswirkungen aus. Er bescheinigt gerade keine Nacherbenanwartschaft einer Person. Dies zeigt sich auch daran, dass zum Nachweis der Nacherbfolge ein Erbschein oder eine letztwillige Verfügung notwendig ist.

In der Folge besteht für einen Ersatznacherben keine Möglichkeit und kein Bedürfnis, bei Wegfall des ursprünglichen Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls, eine Berichtigung des Nacherbenvermerks zu verlangen, da auch hierdurch kein weitergehender Schutz für den vormaligen Ersatznacherben zu erreichen ist.


Rezension des Beschlusses des OLG Hamm v. 21.08.2015 - 15 W 319/15  „Nacherbenvermerk / Berichtigung / Tod des Nacherben"in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr.5 Mai 2016, S.312 f


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