Nachlasspfleger; GWG; Identitätsnachweis

Amtlicher Leitsatz:

Zu den Anforderungen an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen Nachlasspflegers gemäß § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GwG.

BGH (XI. Zivilsenat), Urteil vom 20.04.2021 – XI ZR 51119

GwG §§ 12, 13

I. Einführung

Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Auszahlung eines Girokontoguthabens in Anspruch.

Die Kläger sind die unbekannten Erben des im Jahr 2018 verstorbenen Erblassers, der bei der Beklagten ein Girokonto unterhielt. Die Kläger werden durch Rechtsanwalt R. vertreten, der mit Beschluss des Amtsgerichts zum Nachlasspfleger bestellt worden ist.

Der Nachlasspfleger forderte die Beklagte zur Auskunft und zur Auszahlung des auf dem Girokonto befindlichen Guthabenbetrags auf das für den Nachlass bei einer anderen Bank eingerichtete Treuhandkonto auf. Er übermittelte der Beklagten die Bestallungsurkunde des Amtsgerichts sowie eine notariell beglaubigte Kopie seines Personalausweises. Die Beklagte teilte im Oktober 2018 mit, dass es für eine Auszahlung an einer legitimierten Unterschrift des Nachlasspflegers fehle. Sie bat ihn um Übersendung einer von einem Finanzcenter bestätigten Kopie seines Personalausweises. Der Nachlasspfleger kam dieser Aufforderung nicht nach, forderte die Beklagte aber erneut erfolglos zur Auszahlung auf.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auszahlung an die Kläger verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage derzeit unbegründet sei, weil der Beklagten die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs der Kläger jedenfalls vorübergehend rechtlich unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) sei. Mit der Auszahlung würde die Beklagte eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 27 GwG (in der vom 26. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) begehen, da sie derzeit die nach §§ 10 ff. GwG erforderliche Identitätsüberprüfung des für die Kläger bestellten Nachlasspflegers nicht ordnungsgemäß durchführen könne.

Gemäß § 10 Abs. 9 Satz 1 GwG dürfe eine Auszahlung nicht ohne eine Identifizierung des für die Kläger bestellten Nachlasspflegers, zu der die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 4, § 12 Abs. 1 GwG verpflichtet sei und die nach § 1 Abs. 3 GwG aus der Identitätsfeststellung durch Erheben von Angaben sowie der Überprüfung der Identität bestehe, erfolgen. Während § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG vorschreibe, welche Angaben zu erheben seien, bestimmten § 12 Abs. 1 Satz 1 GwG und § 13 Abs. 1 GwG, anhand welcher Dokumente und mit welchen Verfahren die Identität natürlicher Personen zu überprüfen sei. Hier sei der Beklagten die Erfüllung ihrer Pflicht zur Identifizierung des Nachlasspflegers zurzeit nicht möglich, weil dieser sich bislang nicht an einem Verfahren zur Identitätsüberprüfung nach § 13 Abs. 1 GwG beteiligt habe.

Eine angemessene Prüfung eines vor Ort unter Anwesenden vorgelegten Dokuments nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG sei derzeit nicht möglich, weil die übersandte notariell beglaubigte Ablichtung des Personalausweises keine Kontrolle des Dokuments durch Inaugenscheinnahme und haptische Prüfung ermögliche. Die bloße Übersendung einer solchen Ablichtung erfülle auch nicht die Anforderungen an ein „sonstiges Verfahren“ im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 GwG. Als solche Verfahren kämen nur die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 GwG aufgeführten - und hier nicht vorhandenen - Mittel der Identitätsüberprüfung sowie das Videoidentifizierungsverfahren in Betracht. Etwas anderes folge auch nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG, der nur regele, anhand welcher Dokumente, nicht aber in welchem Verfahren die Identitätsüberprüfung vorzunehmen sei. Insbesondere sei die Übersendung einer notariell beglaubigten Ablichtung des Personalausweises nicht mit dem Videoidentifizierungsverfahren vergleichbar, da dieses auch bei räumlicher Trennung eine sinnliche Wahrnehmung der am Identifizierungsverfahren beteiligten natürlichen Personen ermögliche.

Die Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zur Identitätsprüfung stelle sich vorliegend auch nicht als unverhältnismäßig dar. Die Beklagte sei auch nicht im Rahmen einer „Ermessensreduzierung auf Null“ unter Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 14 Abs. 1 GwG verpflichtet, die Übersendung der notariell beglaubigten Kopie des Personalausweises als Verfahren zur Identitätsüberprüfung anzuerkennen.

II. Problem

Die Ausführungen des Berufungsgerichts hielten einer revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof im Ergebnis stand.

Das Berufungsgericht hat nach Ansicht des BGH im Ergebnis zutreffend angenommen, dass den Klägern, in deren Namen der Nachlasspfleger die Klage erhoben hat und für die er als gesetzlicher Vertreter handelt, derzeit kein Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens zusteht.

Mangels der erforderlichen Mitwirkung des Nachlasspflegers bei der Überprüfung seiner Identität bestehe hier ein Leistungshindernis, weil die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG Verpflichtete im Sinne des GwG sei und sie mit der Auszahlung des Guthabens gegen § 10 Abs. 9 Satz 1 GwG verstoßen würde, der vorschreibt, dass die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder nicht fortgesetzt werden und keine Transaktion durchgeführt werden darf, wenn der Verpflichtete nicht in der Lage ist, die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG zu erfüllen.

Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG vor der Auszahlung des Guthabens zur Identifizierung des Nachlasspflegers als für die Erben auftretende Person verpflichtet ist.

Die Identifizierungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG bestehe unabhängig davon, dass es sich bei der zu identifizierenden Person um einen gerichtlich bestellten Nachlasspfleger handelt. Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus der Rechtslage zu § 154 AO nichts anderes.

Gemäß § 1 Abs. 3 GwG bestehe die Identifizierung einer Person im Sinne dieses Gesetzes zum einen aus der Feststellung der Identität durch Erheben von Angaben und zum anderen aus der Überprüfung der Identität. § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG bestimme, welche Angaben bei der Identifizierung einer natürlichen Person zu erheben sind. Diese Erhebung sei der Beklagten hier aufgrund der vom Nachlasspfleger übersandten Unterlagen - der Bestallungsurkunde und der Kopie seines Personalausweises - möglich, was die Beklagte auch nicht in Frage stellt.

Die darüber hinaus erforderliche Überprüfung der Identität einer natürlichen Person habe gemäß § 12 Abs. 1 und 3, § 13 GwG zu erfolgen. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Übersendung einer notariell beglaubigten Ablichtung des Personalausweises durch den Nachlasspfleger der Beklagten nicht ermöglicht, eine diesen Vorschriften entsprechende Identitätsüberprüfung vorzunehmen.

Zwar sei ein Personalausweis ein Dokument, anhand dessen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG die Überprüfung der Identität erfolgen kann. Dies setze allerdings nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG voraus, dass dem Verpflichteten der Ausweis im Original von der zu identifizierenden Person vorgelegt wird (ebenso Krais, Geldwäsche und Compliance, 2018, Rn. 315 f.; Sonnenberg in Zentes Glaab, GwG, 2. Aufl., § 13 Rn. 2; Tischbein Langweg, Die LegitimationsprüfungIdentifizierung bei der Kontoeröffnung, 6. Aufl., Rn. 41; Breitkreutz Jansing, ErbR 2020, 70, 76).

Dies ergebe sich entgegen der Auffassung der Revision schon aus dem Wortlaut von § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG, nach dem die Identität durch Prüfung „des vor Ort vorgelegten Dokuments“ zu überprüfen ist. Damit sei das Originaldokument gemeint. Die Prüfung anhand einer einfachen oder beglaubigten Ablichtung sei in der seit dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung des GwG nicht erwähnt, während in § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b GwG in der bis zum 25. Juni 2017 geltenden Fassung ausdrücklich die Möglichkeit der Überprüfung der Identität eines nicht persönlich anwesenden Vertragspartners anhand einer beglaubigten Kopie eines Personalausweises vorgesehen war. Zudem sei der Gesetzgeber bei der Schaffung der §§ 12, 13 GwG in der seit dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung davon ausgegangen, dass es bei der Überprüfungspflicht nicht um eine Überprüfung der Angaben im Ausweisdokument, sondern um die Überprüfung der Identität der betreffenden Person anhand des Ausweises geht, und zwar durch Inaugenscheinnahme und gegebenenfalls haptische Prüfung (BTDrs. 1811555, S. 118 f.).

Die Übersendung einer notariell beglaubigten Kopie des Personalausweises stelle kein sonstiges Verfahren im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 GwG dar.

Bei Schaffung der Regelung des § 13 GwG sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den technischen Fortschritt nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift auch andere geeignete Verfahren zulässig sind, die ein der in Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments gleichwertiges Sicherheitsniveau aufweisen (BT-Drucks. 1811555, S. 119). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers würden hierunter ein elektronisches Identifizierungssystem im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GwG, die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GwG genannten und schon nach der bisherigen Rechtslage zulässigen Nachweise sowie die Überprüfung durch Videoidentifizierungsverfahren, soweit dieses den in einem Rundschreiben der BaFin formulierten Voraussetzungen entspricht, fallen, während die Bestimmung anderer geeigneter Verfahren durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 GwG erfolgen soll (BT-Drucks. 1811555, S. 119; Sonnenberg in Zentes Glaab, GwG, 2. Aufl., § 13 Rn. 4 f.).

Die Übersendung einer - wenn auch notariell - beglaubigten Ablichtung des Personalausweises könne nicht als sonstiges Verfahren im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 GwG angesehen werden, da dieses Vorgehen kein dem in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG genannten Verfahren gleichwertiges Sicherheitsniveau aufweist. Dafür spreche überdies, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des GwG im Jahr 2017 die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b GwG in der bis zum 25. Juni 2017 geltenden Fassung vorgesehene Möglichkeit der Überprüfung der Identität eines nicht persönlich anwesenden Vertragspartners anhand einer beglaubigten Kopie eines Personalausweises ersatzlos gestrichen hat. Außerdem habe die Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises im Personalausweis durch das Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) gerade dazu gedient, die Erfüllung der Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz zu vereinfachen und statt der Vorlage des Personalausweises unter Anwesenden die Identifizierung einer physisch nicht anwesenden Person mittels eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Personalausweisgesetz zu ermöglichen (BTDrs. 1610489, S. 23, 49).

Die notariell beglaubigte Ablichtung des Personalausweises ermöglicht der Beklagten auch nicht deshalb eine den Anforderungen der § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GwG entsprechende Überprüfung der Identität des Nachlasspflegers, weil dieser der Beklagten zusätzlich die Bestallungsurkunde vorgelegt hat.

Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, dass hier gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GwG die Vorlage der notariell beglaubigten Kopie des Personalausweises und der Bestallungsurkunde zur Identifizierung des Nachlasspflegers genüge.

Vorliegend könne nicht mit der gemäß § 14 Abs. 1 GwG erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zu den §§ 5, 10, 14, 15 GwG genannten Risikofaktoren tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verbunden ist.

Entgegen der Ansicht der Revision begründen die Weigerung der Beklagten, die Identitätsüberprüfung des Nachlasspflegers abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG anhand der notariell beglaubigten Kopie seines Personalausweises und der Bestallungsurkunde vorzunehmen, und die Anwendung von § 10 Abs. 9 Satz 1 GwG vorliegend keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Denn die Vorlage des Personalausweises könne in einer beliebigen Filiale der bundesweit flächendeckend agierenden Beklagten erfolgen und gemäß § 11 Abs. 3 GwG sei bei künftigen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen eine erneute Identifizierung nicht zwingend.

Die Beklagte missachte mit ihrer Weigerung auch nicht den risikobasierten Ansatz der Geldwäschebekämpfung.

Unerheblich sei ferner, dass die zu identifizierende Person gerichtlich bestellter Nachlasspfleger und Rechtsanwalt ist. Zum einen sehe das Geldwäschegesetz anders als § 154 AO keine Ausnahmen von der Identifizierungspflicht bei Pflegschaften und Parteien kraft Amtes vor. Zum anderen sei der Umstand, dass Rechtsanwälte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG nur unter bestimmten Voraussetzungen Verpflichtete im Sinne des GwG sind, ohne Bedeutung für die Frage, wann und in welcher Art und Weise sie als Vertragspartner eines anderen Verpflichteten oder als für einen solchen Vertragspartner auftretende Person von diesem anderen Verpflichteten zu identifizieren sind.

Die Beklagte müsse sich ferner nicht darauf verweisen lassen, dass der Nachlasspfleger bei Eröffnung des Treuhandkontos durch eine andere Bank identifiziert worden sei.

Schließlich stelle sich der streitgegenständliche Betrag nicht als geringfügig dar, da er die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 14 Abs. 5 Nr. 3 GwG vorgesehene Wertgrenze von 1.000 € übersteigt.

Entgegen der Auffassung der Revision sei die Notwendigkeit der Überprüfung der Identität des Nachlasspflegers gemäß §§ 12, 13 GwG nicht durch die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Wege des Zivilprozesses entfallen.

Die Pflicht zur Identifizierung des Nachlasspflegers sei nicht an dessen Stellung als Prozessbevollmächtigter der Kläger bei der gerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs, sondern daran geknüpft, dass er für die Kläger im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG auftritt und deshalb ohne die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG die Auszahlung nach § 10 Abs. 9 Satz 1 GwG zu unterbleiben hat.

Entgegen der Auffassung der Revision führe die Berücksichtigung der Richtlinien, deren Umsetzung das Geldwäschegesetz dient, nicht zu einem anderen Ergebnis und es sei auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erforderlich.

III. Fazit

Der Entscheidung kommt für die Nachlassabwicklung durch Erben, Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker große Bedeutung zu.

Insbesondere bei Beteiligung kleinerer Geschäftsbanken, die über kein bundesweites Filialnetz oder kein standardmäßig implementiertes Online-Identifizierungsverfahren verfügen, wird sich der Verwaltungsaufwand für die Beteiligten zukünftig wohl erheblich erhöhen. Ein persönlicher Besuch in der Filiale wird hier oftmals nur unter großem Zeitaufwand möglich sein.

Die Banken sind durch die Entscheidung indes dringend angehalten, alternative Identifizierungsverfahren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 GwG anzubieten, um nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der erforderlichen Identifizierungsmaßnahmen in Konflikt zu geraten.


Rezension des Urteils des BGH  v. 20.04.2021 - XI ZR 511/19 - LG Essen; „Nachlasspfleger / GWG / Identitätsnachweis", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr. 8  August 2021, S.441 ff


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