Nachlasssache; Zuständigkeit; Verweisung

Amtlicher Leitsatz:

Für eine ordnungsgemäße Verweisung einer Nachlasssache durch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg nach dem Tod eines Erblassers ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, bedarf es einer einzelfallbezogenen Zweckmäßigkeitsprüfung. Wird die Verweisung allein mit dem Umstand begründet, dass im Grundbuch eines anderen Gerichtsbezirks ein Vorkaufsrecht zugunsten des Erblassers eingetragen ist, stellt dies keinen wichtigen Grund für eine Verweisung dar und ist daher objektiv willkürlich.

OLG Hamm (15. Zivilsenat), Beschluss vom 06.02.2019 - I-15 SA 2/19

FamFG § 343 Abs. 2 S. 2

I. Einführung

Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Er hielt sich zum Zeitpunkt seines Todes in der Schweiz auf, wo er auch seinen letzten Wohnsitz hatte.

Dementsprechend hat das Amtsgericht Beckum, nachdem bei ihm ein Erbscheinsantrag eingegangen war, im Hinblick auf § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG a.F. die dort geführte Akte mit Beschluss vom 20. November 2018 an das Amtsgericht Schöneberg verwiesen.

Das Amtsgericht Schöneberg hat sich durch Beschluss nach § 343 Abs. 3 S. 1 FamFG a.F. für zuständig erklärt und die Sache nach § 343 Abs. 3 S. 2 FamFG a. F. „aus wichtigem Grund“ an das Amtsgericht Beckum verwiesen. Als wichtigen Grund hat das Amtsgericht Schöneberg erklärt, dass sich das betroffene Grundstück im Beckumer Gerichtsbezirk befindet.

Das Amtsgericht Beckum hat die Übernahme der Sache abgelehnt.

Da das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist, war gemäß § 5 Abs. 2 FamFG dasjenige Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht gehört. Mit der vorliegenden Nachlasssache war hier das Amtsgericht Beckum zuerst befasst, so dass das OLG Hamm zur Entscheidung berufen war.

II. Problem

Als zuständiges Gericht für die Bearbeitung und Erledigung des Erbscheinsantrags war nach Ansicht des OLG Hamm gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG das Amtsgericht Schöneberg zu bestimmen.

Das Amtsgericht Beckum sei nicht durch bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Schöneberg zuständig geworden, da es dem Verweisungsbeschluss an jeder rechtlichen Grundlage fehle und er daher objektiv willkürlich sei.

Das Vorhandensein von Nachlassgegenständen könne zwar im Einzelfall einen wichtigen Grund für die Verweisung an das Nachlassgericht, in dessen Bezirk die Nachlassgegenstände belegen sind, darstellen. Allerdings bedürfe es hierzu konkreter Feststellungen und auch Erwägungen zur Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Verweisung.

Der von dem Amtsgericht Schöneberg ohne nähere Begründung angenommene Verweisungsgrund eines im Amtsgerichtsbezirk Beckum belegenen „betroffenen Grundstücks“ sei zum einen falsch und zum anderen nicht durch die gebotene Abwägung zur Zweckmäßigkeit getragen. Die Antragstellerin habe in ihrem Erbscheinsantrag lediglich vorgetragen, dass zu Gunsten des Erblassers und seiner Erben ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen sei. Dieses sei aber evident kein Nachlassgegenstand, der im Gerichtsbezirk Beckum belegen ist. Dies wäre lediglich das dort eingetragene Grundstück, das jedoch gerade nicht im Eigentum des Erblassers gestanden habe und nicht in den Nachlass gefallen sei. Unabhängig davon enthalte der Beschluss keine Erwägungen zur Zweckmäßigkeit der Verweisung.

Als zuständiges Gericht sei das Amtsgericht Schöneberg zu bestimmen, da dessen örtliche Zuständigkeit in Fällen deutscher Staatsangehöriger ohne Wohnsitz in Deutschland nach § 343 Abs. 3 Satz 1 FamFG a.F. der gesetzgeberischen Grundentscheidung entspreche, von der nur beim Vorliegen eines - hier nicht gegebenen - wichtigen Grundes abgewichen werden könne.

III. Fazit

Verweisungsbeschlüsse durch das AG Schönefeld nach § 343 Abs. 3 S. 2 FamFG a. F. und deren Bindungswirkung beschäftigen die Gerichte in regelmäßigen Abständen.

Das OLG Hamm konkretisiert hier erneut die inhaltlichen Anforderungen an eine Verweisung aus wichtigem Grund und verlangt vom AG Schöneberg eine konkrete und einzelfallbezogene Zweckmäßigkeitsprüfung. Ein bloßer Verweis auf die Tatsache, dass in einem örtlichen Grundbuch ein Vorkaufsrecht des Erblassers eingetragen ist, lässt es hierfür nicht ausreichen.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Im Einzelfall ist die derzeitige Situation für die Beteiligten des Erbscheinsverfahrens mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden.

 


Rezension des Beschlusses des OLG Hamm v. 06.02.2019 - 15 SA 2/19 „Nachlasssache / Zuständigkeit / Verweisung", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr.6 Juni 2019, S.361 f


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