Türkische Staatsangehörige; anwendbares Recht; Nachlassspaltung; § 1371 Abs. 1 BGB

Amtliche Leitsätze:

  1. Die Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen bestimmt sich hinsichtlich des zum Nachlass gehörenden, in Deutschland gelegenen unbeweglichen Vermögens nach deutschem Recht. Insoweit kommt es zur Nachlassspaltung. (Rn. 17 – 19)
  2. Die Erbquote der Ehefrau ist nicht gemäß § 1371 Abs. 1 BGB zu erhöhen, wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die Vorschrift erb- oder güterrechtlich zu qualifizieren ist, kann offen bleiben. (Rn. 21)

OLG Hamm (10. Zivilsenat), Beschluss vom 21.03.2019 - 10 W 31/17

BGB §§ 1371 Abs. 1, 1924 Abs. 4
EGBGB Artt. 4 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1

I. Einführung

Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Teil-Erbscheins nach dem im Jahr 2016 verstorbenen Erblasser.

Der Erblasser war türkischer Staatsangehöriger. Sein gewöhnlicher Aufenthalt war zuletzt Deutschland. Er war in erster Ehe mit Frau H. verheiratet. Die Ehe wurde 1977 rechtskräftig geschieden. Bei den Beteiligten zu 1) bis 5) handelt es sich um die leiblichen Kinder aus dieser Ehe. Seit dem Jahr 1977 war der Erblasser mit der Beteiligten zu 6), die ebenfalls türkische Staatsangehörige ist, verheiratet. Einen Ehevertrag haben die Eheleute nicht geschlossen. Die Beteiligten zu 7) bis 10) sind die gemeinsamen Kinder aus dieser Ehe.

Der Erblasser hat keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Zum Nachlass gehört unter anderem ein Grundstück in Deutschland.

Mit ihrem Antrag haben die Beteiligten zu 1) bis 5) für sich die Erteilung eines Teil-Erbscheins mit einer Quote von jeweils 1/12, beschränkt auf den inländischen unbeweglichen Nachlass, beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, für den in Deutschland befindlichen Nachlass komme deutsches Erbrecht zur Anwendung. Die Ehefrau des Erblassers sei demnach Erbin zu 1/4, die Kinder des Erblassers Erben zu je 1/12. Eine Erhöhung des Ehegattenerbteils nach Maßgabe des § 1371 Abs. 1 BGB finde nicht statt, da es sich insoweit um eine güterrechtliche Regelung handele, die keine Anwendung finde.

Die Beteiligten zu 6) bis 10) haben gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins Einwendungen erhoben. Sie haben die Ansicht vertreten, der Erbteil der Ehefrau betrage 1/2, weshalb die Kinder des Erblassers nur zu einer Quote von je 1/18 Miterben seien. Die Vorschrift des § 1371 BGB sei erbrechtlich zu qualifizieren und müsse zur Anwendung gebracht werden, um Widersprüche zwischen dem Erb- und dem Güterrecht zu vermeiden. Zudem hätten die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach türkischem Recht gelebt, der mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht vergleichbar sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragsteller zu 1) bis 5) erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Es hat ausgeführt, für das in Deutschland gelegene Grundstück komme deutsches Erbrecht zur Anwendung. Die Ehefrau sei neben den Abkömmlingen des Erblassers gemäß § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB Erbin zu 1/4, die Abkömmlinge seien Erben zu gleichen Teilen, was zu der beantragten Quote von 1/12 je Kind des Erblassers führe. Eine Erhöhung des Erbteils der Ehefrau gemäß § 1371 Abs. 1 BGB finde nicht statt, da diese Vorschrift nicht zur Anwendung komme. Die Regelung sei güterrechtlich zu qualifizieren. Anwendbar sei insoweit gemäß Artikel 14 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 EGBGB das türkische Recht. Hiernach hätten die Eheleute zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks im Jahr 1981 im gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung gelebt. Der zum Jahr 2002 neu eingeführte gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft gelte für das vor diesem Zeitpunkt erworbene Vermögen nicht, da die Eheleute eine Rückwirkung des neuen gesetzlichen Güterstandes nicht vereinbart hätten. Die Norm des § 1371 Abs. 1 BGB, die der Auseinandersetzung einer Zugewinngemeinschaft diene, könne demnach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Anwendung kommen.

Hiergegen wendet sich unter anderem die Beteiligte zu 6) mit ihrer Beschwerde.

II. Problem

Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) hatte nach Ansicht des OLG Hamm keinen Erfolg. Sie sei zulässig, aber unbegründet.

Das Nachlassgericht habe die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten gegenständlich beschränkten Teilerbscheins mit einer Erbquote der Antragssteller von jeweils 1/12 im Ergebnis zu Recht als erfüllt angesehen. Die Beteiligte zu 6) sei insoweit nur mit einer Quote von 1/4 beteiligt.

Die Erbfolge nach dem Erblasser bestimme sich bezüglich des zum Nachlass gehörenden, in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens nach deutschem Recht.

Maßgeblich für die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts sei § 14 der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.05.1929 (im Folgenden: Nachlassabkommen). Der Anwendungsbereich des Nachlassabkommens sei eröffnet, da der Erblasser türkischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland war. Gemäß Art. 75 Abs. 1 Eu-ErbVO findet das Nachlassabkommen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin Anwendung.

Gemäß § 14 des Nachlassabkommens komme es zur Nachlassspaltung. Während sich die erbrechtlichen Verhältnisse bezüglich des beweglichen Vermögens nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls angehörte, hier also der Türkei, richten, verweise § 14 S.2 des Nachlassabkommens bezüglich des unbeweglichen Vermögens auf das Recht des Belegenheitsortes. Insoweit handele es sich wegen des staatsvertraglichen Ursprungs um eine Sachnormverweisung, so dass für den inländischen unbeweglichen Nachlass deutsches Erbrecht Anwendung findet.

Da der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, komme die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Der Erblasser sei zum Todeszeitpunkt verheiratet gewesen und habe neun Kinder gehabt. Nach § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB erbe die Beteiligte zu 6) als Ehefrau des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel. Die Beteiligten zu 1) bis 5) sowie die Beteiligten zu 7) bis 10) seien als Abkömmlinge des Erblassers Verwandte erster Ordnung. Die Ehefrau erhalte daher ein Viertel des Nachlasses und die neun Kinder drei Viertel des Nachlasses gemäß § 1924 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen, also jedes Kind ein Zwölftel des Nachlasses.

Die Erbquote der Beteiligten zu 6) sei nicht gemäß § 1371 Abs. 1 BGB zu erhöhen, da der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet sei. Hierbei könne die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die Vorschrift erb- oder güterrechtlich zu qualifizieren ist, offen bleiben (zum Streitstand vgl. etwa MüKo-BGB/Looschelders, Art.15 EGBGB Rn.61; BGH NJW 2015, 2185; neu angefacht durch die Entscheidung „Mahnkopf“, EuGH NJW 2018, 1377; vgl. hierzu etwa Weber, NJW 2018, 1356). Denn nach den hier maßgeblichen Umständen seien die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB oder eine Erhöhung des Erbteils in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift sowohl bei einer erb- als auch bei einer güterrechtlichen Qualifikation nicht erfüllt.

Bei güterrechtlicher Qualifikation werde die Teilfrage des anwendbaren Güterrechts selbstständig angeknüpft.

Art. 15 Abs. 1 EGBGB knüpft insoweit akzessorisch an das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen maßgebliche Recht an. Eine Rechtswahl im Sinne des Art. 15 Abs. 2 EGBGB sei von den Eheleuten nicht getroffen worden. Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 15 Abs. 1 EGBGB sei somit das Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten maßgeblich. Der Erblasser und die Beteiligte zu 6) waren bei Eheschließung und während der Ehe beide durchgehend türkische Staatsangehörige. Somit finde für das Güterrecht türkisches Recht Anwendung.

Das nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 S.1 EGBGB zu berücksichtigende türkische Internationale Privatrecht nehme die Verweisung auf das türkische Sachrecht auch an. Der insoweit einschlägige Art. 15 des türkischen IPR-Gesetzes (im Folgenden: IPRG) lautet:

(1) Die Ehegatten können hinsichtlich ihres ehelichen Vermögens ausdrücklich das Recht ihres Aufenthalts im Zeitpunkt der Eheschließung oder eines ihrer Heimatrechte im Zeitpunkt der Eheschließung wählen; falls eine solche Wahl nicht getroffen wird, wird hinsichtlich des ehelichen Vermögens das gemeinsame Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung und falls ein solches nicht vorhanden ist, das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zur Zeit der Eheschließung und falls auch ein solches fehlt, türkisches Recht angewandt.

(2) Auf die Auseinandersetzung des Vermögens hinsichtlich unbeweglicher Sachen wird das Recht des Landes, in dem sie belegen sind, angewandt.

Da die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben und gemeinsames Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung das türkische Recht war, sei nach Art. 15 Abs. 1 IPRG türkisches Sachrecht anzuwenden.

Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 15 Abs. 2 IPRG. In dieser Regelung sei nämlich nicht etwa eine Rückverweisung auf das deutsche Güterrecht zu sehen. Nach dem für die Auslegung der Norm maßgeblichen Normverständnis der türkischen Rechtslehre und Rechtsprechung sei vielmehr das Güterrechtsstatut sowohl für das bewegliche, als auch für das unbewegliche Vermögen einheitlich in Art. 15 Abs. 1 IPRG geregelt, während Art. 15 Abs. 2 IPRG lediglich eine Bestimmung des anwendbaren Rechts für den dinglichen Vollzug der Auseinandersetzung nach Beendigung des Güterstandes treffe und damit nur eine Bestätigung des insoweit geltenden Grundsatzes der „lex rei sitae“ darstellt (vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, NJW-RR 2018, 713 - juris Rn.24 unter Bezugnahme auf das Ergebnis des dort eingeholten Gutachtens zum türkischen Recht; zustimmend: Gebauer, IPrax 2018, 345, 349; vgl. auch Rumpf/Odendahl in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Türkei, Stand Mai 2017 S.23; Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 2.Aufl. 2016, § 8 Rn.46).

Das somit anzuwendende türkische Güterrecht sehe eine Erhöhung des Erbteils bei der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehepartners nicht vor. Dies gelte unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob vorliegend auf den gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft nach altem Recht (Art. 170 des türkischen ZGB a.F.) oder auf den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach neuem Recht (Art. 236 des türkischen ZGB n.F.) abzustellen ist. Auch diese Frage brauche daher hier nicht entschieden zu werden. Denn auch der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach neuem Recht sehe keine erbrechtliche Lösung in Form einer Erhöhung des Erbteils des Ehepartners vor, sondern lediglich schuldrechtliche Ausgleichsansprüche (vgl. hierzu etwa Yarayan, NZFam 2016, 1147, 1148, 1151). Hierbei handele es sich um Nachlassverbindlichkeiten, die keinen Einfluss auf die Erbquote haben.

Qualifiziere man § 1371 Abs. 1 BGB hingegen erbrechtlich, kommt die Vorschrift zwar unmittelbar zur Anwendung. Jedoch seien die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Erbteils nach dieser Vorschrift nicht erfüllt.

  • 1371 Abs. 1 BGB setze voraus, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Das Vorliegen einer Zugewinngemeinschaft sei damit eine Vorfrage. Ob diese selbstständig oder unselbständig anzuknüpfen ist, kann offenbleiben, da sowohl nach der lex fori als auch nach der lex causae deutsches Recht anzuwenden sei.

Wie gezeigt, würden die Art. 14 Abs. 1 Nr.1, 15 Abs. 1 EGBGB auf türkisches Recht verweisen, das die Verweisung annehme. Das türkische Sachrecht kenne den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht. Nach dem Gesagten könnten die nach türkischem Recht in Betracht kommenden Güterstände auch nicht im Wege der Substitution dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gleichgestellt werden.

Nach dem Grundsatz der Substitution könnten Erscheinungen unter einem fremden Recht den Figuren deutschen Rechts nur dann gleichgestellt werden, wenn sie funktional gleichwertig sind (vgl. etwa Palandt/Thorn, 78. Aufl., Einl. v. Art. 3 EBGB Rn.31; BGH NJW 2015, 2185, 2187 Rn.33). Dabei werde zwar keine Normidentität verlangt, Voraussetzung sei aber eine Übereinstimmung in den wesentlichen normprägenden Merkmalen.

An einer solchen Übereinstimmung in den wesentlichen normprägenden Merkmalen fehle es hier. Denn wie gezeigt, fehle es sowohl bei dem gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft nach türkischem Recht alter Fassung, als auch bei dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach türkischem Recht neuer Fassung an einer erbrechtlichen Lösung für den Fall der Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehepartners. Dies sei aber nach zutreffender herrschender Meinung ein normprägendes Merkmal der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts (so überzeugend Weber, NJW 2018, 1356, 1358; in diese Richtung auch Fornasier, FamRZ 2018, 860, 861; BGH NJW 2015, 2185, 2187 Rn.33).

Nach alledem war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.

III. Fazit

Auch nach Inkrafttreten der EuErbVO ist der Vorrang von internationalen Abkommen nach Art. 75 EuErbVO zu berücksichtigen. Neben dem deutsch-persischen Niederlassungsabkommen und dem deutsch-sowjetischen Konsularvertrag, ist hier das deutsch-türkische Nachlassabkommen zu berücksichtigen.

Bei Anwendung des deutsch-türkischen Nachlassabkommens kann es sodann zu einer Nachlassspaltung kommen, wobei auf das zum Nachlass gehörende, in Deutschland gelegene unbewegliche Vermögen deutsches Recht anzuwenden ist.

Mit der umstrittenen Frage der erbrechtlichen oder güterrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB musste sich das Gericht hingegen vorliegend nicht auseinandersetzen. Bei einer güterrechtlichen Qualifikation wäre die Norm mangels Anwendbarkeit des deutschen Güterrechts schon nicht anzuwenden, bei einer erbrechtlichen Qualifikation, würde die Voraussetzung der Zugewinngemeinschaft fehlen, da es sowohl bei dem gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft nach türkischem Recht, als auch bei dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach türkischem Recht an einer erbrechtlichen Lösung für den Fall der Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehepartners fehlt, und dies als wesentliches normprägendes Merkmal der Zugewinngemeinschaft anzusehen ist. Die nach türkischem Recht möglichen Güterstände konnten daher auch nicht im Wege der Substitution dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gleichgestellt werden.


Rezension des Beschlusses des OLG Hamm v. 21.03.2019 - 10 W 31/17 „Türkische Staatsangehörige / Anwendbares Recht / Nachlassspaltung / § 1371 Abs. 1 BGB", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr.8 August 2019, S.484 ff


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