Übertragung einer Nacherbenanwartschaft; Nacherbfall, vollmachtloser Vertreter

Leitsätze:

Die Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters zur Übertragung einer Nacherbenanwartschaft wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, wird also auch dann wirksam, wenn zwischenzeitlich der Nacherbfall eingetreten ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2017 - 15 W 463/16

BGB § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1
FamFG § 81 Abs. 1

I. Einführung

Die Erblasserin errichtete 1994 ein Testament, in dem sie ihren Stiefsohn E zum befreiten Vorerben und die Beteiligten zu 2) bis 6) zu Nacherben einsetzte. Ein entsprechender Erbschein wurde 2015 erteilt.

Im Jahr 2015 wurde notariell eine Übertragung der Nacherbenanwartschaften der Beteiligten zu 2) bis 6) auf den Beteiligten zu 1) gegen Zahlung von jeweils 5.000,00 Euro vereinbart. Beurkundet wurden nur Erklärungen des E, der zugleich für sich und als vollmachtloser Vertreter der Beteiligten zu 2) bis 6) handelte. Auf den Zugang der Genehmigungserklärungen wurde verzichtet.

E verstarb 2015. Die Beteiligte zu 1) ist seine Ehefrau, die ihn allein beerbt hat. Die Beteiligten zu 2) bis 6) haben durch Erklärungen - in Unkenntnis des bereits eingetretenen Todes des E - dessen Erklärungen genehmigt.

Die Beteiligte zu 1) hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihren verstorbenen Ehemann als alleinigen Erben der Erblasserin ohne Beschränkung durch eine Nacherbfolge ausweisen soll. Die Nacherbfolge sei dadurch weggefallen, dass die Beteiligten zu 2) bis 6) die Erklärungen genehmigt hätten. Diese Genehmigung wirke auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück.

Das Amtsgericht hat den Erbschein aus dem Jahr 2015 eingezogen und durch weiteren Beschluss die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) erforderlich sind, festgestellt und ihr sodann eine entsprechende Ausfertigung des Erbscheins erteilt.

Später hat das Amtsgericht den Erbschein als unrichtig eingezogen. Es hat nunmehr die Auffassung vertreten, dass die Genehmigungserklärungen der Beteiligten zu 2) bis 6) nicht mehr hätten wirksam werden können, weil zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärungen der Nacherbfall bereits eingetreten sei und die Nacherbenanwartschaften dadurch weggefallen seien.

Die Beteiligte zu 1) hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde mit dem Ziel der Neuerteilung eines mit dem eingezogenen Erbschein inhaltlich gleichlautenden Erbscheins eingelegt. Die Beteiligten zu 2) bis 6) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II. Problem

Das OLG Hamm erachtete die Beschwerde als zulässig und begründet.

Das Amtsgericht habe den Erbschein zu Unrecht eingezogen. Die Abtretung der Nacherbenanwartschaften sei durch die Genehmigung der Beteiligten zu 2) bis 6) rückwirkend wirksam geworden, wodurch die Nacherbenbindung des Rechtsvorgängers der Beteiligten zu 1) wegfiel und er zum Vollerben wurde.

Die Beteiligten zu 2) bis 6) hätten die in ihrem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Willenserklärung nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigen können. Die Genehmigung wirke nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück.

Dieser Rückwirkung stehe nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigung der Nacherbfall bereits eingetreten war und damit die Nacherbenanwartschaften als Gegenstand des Rechtsgeschäfts weggefallen waren. Allerdings sei nach gefestigter Rechtsprechung und überwiegender Auffassung in der Literatur die Wirksamkeit der Genehmigung davon abhängig, dass derjenige, der die Genehmigung erteilt, in diesem Zeitpunkt auch die Verfügungsmacht besitzt. Denn anderenfalls würde er in das Recht eines anderen, nämlich des wahren Berechtigten, eingreifen (vgl. BGHZ 107, 340 = NJW 1989, 2049). Diese aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften abgeleitete tatbestandliche Voraussetzung gelte nicht nur für die Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten (vgl. BGH a.a.O.), sondern auch für die Genehmigung der Willenserklärung eines vollmachtlosen Vertreters (MK-BGB/Bayreuther, § 184, Rdnr. 20), zumal das genehmigte Rechtsgeschäft hier in seinem dinglichen Teil eine Verfügung enthalte, nämlich die Übertragung der Nacherbenanwartschaften.

Diese tatbestandliche Beschränkung der Genehmigungsbefugnis könne jedoch dann nicht greifen, wenn - wie hier - Verfügungsgegenstand ein Anwartschaftsrecht ist, das zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bereits zum Vollrecht erstarkt war. Die Stellung des Nacherben erfülle aufgrund ihrer rechtlichen Ausgestaltung und Sicherung nach allgemeiner Auffassung die Voraussetzungen eines Anwartschaftsrechts. Auf diese Weise setzt sich die bisherige Rechtsstellung aus dem Anwartschaftsrecht in dem entstandenen Vollrecht fort. Die rechtlichen Befugnisse der bisherigen Anwärter würden nach Entstehen des Vollrechts lediglich ausgeweitet, hier in der Weise, dass die Nacherben über den Nachlass verfügen können. Auf dieser Grundlage bestehe kein sachlicher Grund, die Genehmigungsbefugnis der Beteiligten zu 2) bis 6) zu beschränken. Da sie selbst bereits das Vollrecht erworben hatten, sei ein Eingriff in die Rechte Dritter ersichtlich ausgeschlossen. Der Genehmigende, dessen Rechtsstellung lediglich erweitert worden ist, bedürfe selbst nicht des Schutzes gegen die Rückwirkung seiner Genehmigung. Er muss seine Interessen bei seiner eigenen Entscheidungsfindung, ob er die Genehmigung erteilen will, wahren.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage der Anwendung des § 184 BGB im Zusammenhang mit dem Erstarken eines Anwartschaftsrechts zum Vollrecht, soweit ersichtlich, bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur erörtert worden sei.

III. Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht eine Möglichkeit zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften.

Danach kann bei der Übertragung einer Nacherbenanwartschaft durch einen vollmachtlosen Vertreter, die Genehmigung durch die Nacherben auch erst nach dem Nacherbfall erfolgen. Die Tatsache, dass das Anwartschaftsrecht insofern nicht mehr besteht, da es zum Vollrecht erstarkt ist, ist nach der zutreffenden Entscheidung irrelevant, da sich die Rechtsposition der Genehmigenden insofern nur verstärkt hat und sie insoweit nicht schutzwürdig sind.


Rezension des Beschlusses des OLG Hamm v. 23.02.2017 - 15 W 463/16 „Übertragung einer Nacherbenanwartschaft / Nacherbfall / Vollmachtloser Vertreter", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr.9 September 2017, S.527 f


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