Wirksame Änderung einer notariellen Urkunde; Fehlen der Unterschrift des Notars

Leitsätze:

  1. Fehlt bei Änderungen in einer notariellen Urkunde (hier: Erbvertrag) ein Vermerk oder die Unterschrift des Notars, so beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der Beurkundung nicht. (amtlicher Leitsatz)
  2. In diesem Sinne fehlerhafte Änderungen werden nicht von der Beweiskraft der Urkunde erfasst, deren Inhalt in diesem Falle insgesamt frei zu würdigen ist. (amtlicher Leitsatz)

OLG Düsseldorf, I-3 Wx 72/13, Beschluss vom 18.12.2013

ZPO § 415 Abs. 1

I. Einführung

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) sind die Enkelkinder des Erblassers, die Beteiligte zu 3) ist seine Schwägerin.

Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau 1984 einen notariellen Erbvertrag geschlossen in welchem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt haben. Als Erben des Längstlebenden hatten sie ihren einzigen, Sohn S. eingesetzt und bestimmt, dass dessen Abkömmlinge nach dem Verhältnis der gesetzlichen Erbfolge an seine Stelle treten sollten, falls er vor dem Längstlebenden versterben sollte.

Die ursprüngliche enthaltene Pflichtteilsstrafklausel lautete:

„Sollte einer unserer Abkömmlinge beim Tode des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil fordern oder pflichtteilsähnliche Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen, so soll er auch vom Längstlebenden von uns nur den Pflichtteil erhalten. Der Längstlebende von uns ist in diesem Fall in der Verfügung über seinen Nachlass vollständig und endgültig frei.“

Diese wurde in der Notarurkunde handschriftlich wie folgt geändert:

„Sollte (einer) lies unser (Abkömmlinge) lies Sohn S. beim Tode des Erstversterbenden von uns den Pflichtteil fordern oder pflichtteilsähnliche Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen, so soll er auch vom Längstlebenden von uns nur den Pflichtteil erhalten. Der Längstlebende von uns ist in diesem Fall in der Verfügung über seinen Nachlass vollständig und endgültig frei.“

  1. starb 2006 und hinterließ eine Lebensgefährtin und zwei Kinder, die Beteiligten zu 1) und 2). Seine Mutter/die Ehefrau des Erblassers starb 2007.

Die Lebensgefährtin des Sohnes S. machte nach dem Tode von dessen Mutter für die Beteiligten zu 1) und 2) Pflichtteilsansprüche geltend. Nach deren Abwicklung testierte der Erblasser am 30. Dez. 2007 handschriftlich, sein Nachlass werde zu gleichen Teilen unter den Beteiligten zu 1) bis 3) aufgeteilt.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben gestützt auf den Erbvertrag einen Erbschein als Erben nach dem Erblasser zu je ½ beantragt.

Die Beteiligte zu 3) ist dem unter Berufung auf das handschriftliche Testament von 2007 entgegengetreten.

Sie hat geltend gemacht, der Erblasser sei durch den Erbvertrag nicht gehindert gewesen, frei zu verfügen. Nach § 3 des Erbvertrages habe für den Fall, dass einer der Abkömmlinge den Pflichtteil forderte, dieser auch von dem Längstlebenden nur den Pflichtteil erhalten und der Längstlebende in der Verfügung über seinen Nachlass frei sein sollen. Diese Voraussetzung sei hier gegeben.

Zwar befinde sich im Testament ein handschriftlicher Zusatz, der darauf hindeute, dass insoweit der Sohn S. gemeint gewesen sei. Es sei jedoch nicht klar, wer diesen Hinweis vorgenommen habe. Es sei Absicht der Parteien des Erbvertrages gewesen, zu verhindern, dass pflichtteilsberechtigte Erben den Pflichtteil verlangen. Es bestehe kein Grund, die Ersatzerben von S. anders zu behandeln, als ihn selbst. In beiden Fällen sei der überlebende Ehegatte in gleichem Maße schutzwürdig.

Sie bestritt mit Nichtwissen, dass der handschriftliche Zusatz durch den Notar auf Anweisung der Testierenden erfolgt sei. Für diesen Fall wäre normalerweise die Urkunde in ihrem Text neu errichtet und vom Notar unterschrieben worden.

Das Nachlassgericht hat angekündigt, dass es beabsichtige, den von den Beteiligten zu 1) und 2) beantragten Erbschein zu erteilen. Der Erblasser sei nicht berechtigt gewesen, abweichend vom Erbvertrag zu testieren.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3). Sie meint, nicht sie müsse beweisen, dass der handschriftliche Zusatz im Erbvertrag auf Anweisung der Testierenden erfolgt sei. Vielmehr müssten die Antragssteller das beweisen, weil ihnen das zugute komme. Ihnen obliege es auch, zu beweisen, dass die Urkunde vor Unterzeichnung durch den Notar geändert worden sei.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Problem

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3) wurde vom Senat als zulässig aber in der Sache erfolglos erachtet.

Zu Recht beabsichtige das Nachlassgericht, den Beteiligten zu 1) und 2) den von ihnen beantragten Erbschein als Erben zu je ½ aufgrund des Erbvertrages vom 11. Okt. 1984 zu erteilen.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Erblasser nach § 3 des Erbvertrages berechtigt gewesen sei, anders zu testieren.

Nach der Regelung solle der Längstlebende ausdrücklich nur dann zur freien Verfügung über seinen Nachlass befugt sein, wenn der Sohn S. den Pflichtteil geltend machen würde. Die zuvor vorgesehene allgemeinere Regelung, dies gelte dann wenn „einer unserer Abkömmlinge … den Pflichtteil fordern“ sollte, sei so gerade nicht beurkundet, sondern dahin einschränkend geändert worden, dass dies nur dann gelte, wenn S. den Pflichtteil fordere.

Korrekt sei, dass für den handschriftlichen Zusatz / die handschriftliche Änderung im notariellen Erbvertrag nicht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde gelte. Da diese Änderungen sich auf den Inhalt der beurkundeten Erklärung auswirken, erforderten sie entweder einen Randvermerk mit gesonderter Unterschrift des Notars oder einen Vermerk am Schluss der Niederschrift vor der Unterschrift des Notars (vgl. BGH NJW 1994, 2768, Rdnr. 7; Staudinger/Hertel BGB, §§ 127a und 128 BeurkG, Anm. 379). Fehle bei Änderungen ein Vermerk oder die Unterschrift des Notars, so beeinträchtige dies die Wirksamkeit der Beurkundung nicht. Die fehlerhaften Änderungen würden jedoch nicht von der Beweiskraft der Urkunde nach § 415 Abs. 1 ZPO erfasst.

Fehle der Urkunde folglich die Richtigkeitsvermutung, so sei sie insgesamt frei zu würdigen. Das hindere freilich nicht, ihr im Einzelfall die in den §§ 415 - 418 ZPO vorgeschriebene Beweiswirkung beizumessen. Der Gegenbeweis sei jedoch zulässig, wenn das Gericht die Urkunde für beweiskräftig gehalten habe (MüKo/Schreiber ZPO, § 419, 4 m. N.).

Allein das Fehlen der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit lasse noch nicht den Schluss zu, bei der Hinzufügung bzw. Änderung handele es sich um eine Fälschung der Urkunde (BGH, a. a. O., Rdnr. 8). Dementsprechende Anhaltspunkte würden vorliegend fehlen.

Mithin sei auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die in Rede stehende Änderung von den Parteien des Erbvertrages gewollt und veranlasst worden sei. Deshalb sei der Erblasser nicht dadurch von der Bindungswirkung befreit, dass die Beteiligten zu 1) und 2) nach dem Tode seiner Ehefrau ihren Pflichtteil geltend gemacht hätten.

Auch aus der Tatsache, dass die Eheleute ihren Erbvertrag nach dem Tode ihres Sohnes nicht angepasst hätten, könne nicht geschlossen werden, beide seien davon ausgegangen, die Bindungswirkung sei entfallen. Der Erbvertrag regle gerade diesen Fall dahingehend, dass die Abkömmlinge des Sohnes an seine Stelle treten sollten.

III. Fazit

Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit dem Umfang der Beweiskraft einer Urkunde nach § 415 Abs. 1 ZPO.

Sind, wie im vorliegenden Fall, Änderungen in einer notariellen Urkunde vorgenommen worden, wobei ein Vermerk oder die Unterschrift des Notars fehlt, so beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der Beurkundung nicht. Die Beweiskraft der Urkunde erfasst jedoch diese Änderungen nicht.

Es bleibt jedoch möglich den Inhalt der Urkunde in diesem Falle insgesamt frei zu würdigen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass dem Inhalt die in den §§ 415 - 418 ZPO vorgeschriebene Beweiswirkung beizumessen ist. Der Gegenbeweis bleibt jedoch zulässig.


Rezension des Beschlusses des OLG Düsseldorf v. 18.12.2013 - I-3 Wx 72/13 zu „Wirksame Änderung einer notariellen Urkunde/Fehlen der Unterschrift des Notars", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr.5 Mai 2014, S. 315 f


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