Glossar

KG (Kommanditgesellschaft)

Die Kommanditgesellschaft stellt eine Weiterentwicklung der oHG (s. dort) dar. Sie ist ebenso wie die OHG eine Personenhandelsgesellschaft.
Bei der KG unterscheidet man zwischen dem oder den voll haftenden Gesellschaftern „Komplementär/e“ genannt und den lediglich mit ihrer Einlage haftenden „Kommanditisten“.
Während bei den Kommanditisten die Haftung bei Einzahlung ihrer Gesellschaftsanteile auf diese beschränkt ist, haftet der Komplementär unmittelbar direkt und unbegrenzt. Naturgemäß ist der Komplementär auch allein geschäftsführungsbefugt, obwohl hiervon mittels entsprechender Satzung (Gesellschaftsvertrag) abgewichen werden kann. Um die Haftungsrisiken einer KG entsprechend zu begrenzen, wird häufig als alleinhaftende Komplementärin eine juristische Person vorgesehen, für die in der Vergangenheit häufig eine GmbH (s. dort) genutzt wurdee. Nach Inkrafttreten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbrauchen) vom 23. Oktober 2008, mit dem unter anderem „die kleine Schwester“ der GmbH, die UG (Unternehmergesellschaft [haftungsbeschränkt]) als Mini-GmbH und Gegenstück zur Limited (Ltd.) eingeführt wurde, wird die Stellung der GmbH als Komplementärin zunehmend durch die UG (haftungsbeschränkt) verdrängt. Auf diese Weise wird das Haftungspotenzial weiter verringert. Während die Höhe des Mindeststammkapitals bei der GmbH in Deutschland € 25.000,00 beträgt, beträgt das Mindeststammkapital der UG (haftungsbeschränkt) lediglich 1,00 Euro.