Glossar

oHG (Offene Handelsgesellschaft)

Die offene Handelsgesellschaft ist der BGB-Gesellschaft (siehe dort) sehr ähnlich. Der wesentliche Unterschied zwischen einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) und einer BGB-Gesellschaft (GbR) besteht darin, der gemeinsame Zweck sich gegenüber der GbR dahingehend verändert, dass es sich bei der oHG um einen gewerblichen Zweck handeln muss. Daher gilt die oHG auch als Personenhandelsgesellschaft.
Ansonsten verweist das Recht der oHG auf das der BGB-Gesellschaft. Ebenso wie bei der BGB-Gesellschaft, sind auch bei der oHG alle Gesellschafter geschäftsführungsbefugt und haften neben der Gesellschaft u.U. auch persönlich mit ihrem Privatvermögen. Ebenso wie die BGB-Gesellschaft stellt daher die oHG in Bezug auf die entstehenden Haftungsrisiken, eine äußerst, gefährliche Gesellschaftsform dar.