Glossar

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen. Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers auch einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form anzugeben.