Glossar
Vertragsrecht
Das Vertragsrecht stellt gewissermaßen die Basis des Miteinanders unseres privatautonomen gesellschaftlichen Zusammenwirkens dar.
Verträge schließt man nicht nur um sich zu vertragen, sondern, um im gegenseitigen Interesse Geschäfte einzugehen („do ut des“) und hieraus Nutzen zu ziehen.
Schließt man Verträge, so sind diese grundsätzlich einzuhalten (pacta sunt servanda). Unter gewissen Umständen, kann man jedoch Verträge widerrufen oder deren Inhalt anfechten. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind allerdings eingeschränkt. Grundsätzlich kann man Verträge über alles und jedes abschließen. So lange ein Vertrag nicht gegen geltendes Recht (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt, kann man sämtliche Vereinbarungen im Rahmen der Privatautonomie eingehen. Bei manchen Verträgen, wie z. B Grundstücksgeschäften ergibt sind ein gewisser Formzwang, den es zu beachten gilt. Verträge, die unter Missachtung dieses Formzwangs geschlossen werden, verstoßen gegen § 125 BGB und sind somit formnichtig.
Auch die Gründung von Gesellschaften ist in Deutschland limitiert. Im Rahmen des „gesellschaftsrechtlichen numerus clausus“ dürfen keine anderen, als die in der Bundesrepublik Deutschland etablierten Gesellschaftsverträge geschlossen werden. Möglich ist allerdings, dass sich ausländische Gesellschaften hier in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen und so ihre Geschäfte als z. B. im Vereinigten Königreich von Großbritannien häufig anzutreffenden Limited (Ltd.) abwickeln.
Um Streitigkeiten im Rahmen von vertraglichen Auseinandersetzungen möglichst aus dem Weg zu gehen, oder gerichtlichen Auseinandersetzungen eine qualifizierte Basis zu geben, ist es dringend anzuraten, vertragliche Vereinbarungen möglichst schriftlich zu fixieren. Dessen ungeachtet, sind allerdings auch mündliche Vereinbarungen durchaus wirksam. Hier ergibt sich jedoch häufig die Frage der Beweisbarkeit derartiger Regelungen, die im Verfahrensrecht eine große Rolle spielen.