Glossar

Generalvollmacht

Nach Eintritt der Volljährigkeit, also mit Vollendung des 18-ten Lebensjahres, sollte jeder Mensch sich Gedanken dahingehend machen, wer ihn „im Falle eines Falles“, z.B. wenn er selbst nicht mehr handlungsfähig oder ansprechbar ist vertritt. Das Sorgerecht der Erziehungsberechtigten endet bekanntlich mit Eintritt der Volljährigkeit. Die Eltern sind demnach nicht mehr vertretungsberechtigt in Bezug auf ihre Abkömmlinge Kind. Ebenso sind Eheleute durch Eingehung der Ehe ebenfalls nicht per se gegenseitig vertretungsberechtigt, was häufig fälschlicherweise angenommen wird. Abhilfe schafft eine Generalvollmacht, die den Vertretungsberechtigten befugt, in allen Rechtsgeschäften, in denen eine Vertretung zulässig ist, den Vollmachtgeber zu vertreten.