Glossar

Trennungs- und Scheidungs­folgen­vereinbarung

Wenn man eine Ehe eingeht, dann geschieht dies ganz überwiegend auf Basis der Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Da es keine Verpflichtungen gibt, sich vor Eingehung der Ehe über die entsprechenden rechtlichen Auswirkungen zu informieren, wird den meisten Beteiligten erst bei Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung klar, welche weitreichenden Konsequenzen der Ehebund für ihre persönlichen Verhältnisse hat.

Bei einer Scheidung ergeben sich vielfältige Regelungsinhalte, zu deren Lösung der Gesetzgeber einen Gerichtsbeschluss (früher Scheidungsurteil genannt) vorsieht, der nur unter Einbeziehung der jeweils die widerstreitenden Parteien beratenden Anwälte zustande kommen kann (Anwaltszwang).

Im Rahmen der Verhandlungen, über z. B. den Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich oder das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder kann es sinnvoll, zeitsparend und damit zielführend sein, sämtliche zu klärenden Problempunkte in einer „Paketlösung“ zusammenzufassen und in einer sogenannten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich zu regeln.

Mittels einer derartigen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, die man außergerichtlich ohne Inanspruchnahme des Gerichts für den Scheidungstermin vorbereiten kann, besteht die Möglichkeit, auf die Wünsche und Interessen der Eheleute im Rahmen des Scheidungsverfahrens Rücksicht zu nehmen, mit dem Ziel, möglichst eine einvernehmliche Regelung mittels Gerichtsbeschlusses herbei zu führen.

Die Verhandlungen über eine derartige Vereinbarung benötigen viel Empathie sowie Feingefühl und große Erfahrung im Umgang mit im Scheidungsverfahren befassten Eheleuten, um die Beteiligten nicht über den vorhandenen Scheidungsschmerz hinweg weitergehend zu verletzen und eine im gegenseitigen Interesse (gerade wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind) stehende Lösung zu finden.

 

Im Rahmen der Verhandlungen kann es auch angezeigt sein, durch eine Mediation die entsprechenden Regelungspunkte heraus zu arbeiten und sie dann in eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung einfließen zu lassen.

Sollte es zur Vereinbarung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kommen, so kann diese anlässlich des Scheidungstermins dem Gericht zugänglich gemacht werden.

Das Gericht erhebt zu der getroffenen Vereinbarung, wenn diese fair und ausgewogen ist, in der Regel keine Einwendungen, sondern übernimmt die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung als Bestandteil des zu erlassenden Scheidungsbeschlusses.

Da es naturgemäß schwieriger ist eine derartige Regelung zu einem Zeitpunkt herbeizuführen, in dem sich die Eheleute nicht mehr so innig lieben, wie zu Beginn der Ehe, ist es sinnvoller, die üblichen Scheidungsfolgen gleich zu Beginn der Ehe in einem Ehevertrag für den „Fall aller Fälle“ zu regeln.