Glossar

Unterhaltspflicht

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung eines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).