Glossar

Transmortale General-Vorsorgevollmacht

Bei der transmortalen General-Vorsorgevollmacht, geht die Vollmacht nicht nur über den Tod hinaus (siehe hierzu unter transmortaler Generalvollmacht), sondern inhaltliche Bezüge werden zum Problembereich der Einwilligung zur Durchführung ärztlicher Maßnahmen (§ 1904 Abs. 5 BGB) und / oder zu freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 1906 Abs. 5 BGB), für den Fall  getroffen, dass dies auf Grund der körperlichen, medizinisch indizierten Situation des Vollmachtgeber oder auf Grund seiner psychischen, ärztlich diagnostizierten Situation, sinnvoll und angebracht erscheinen sollte. Die Vorteile einer derartigen Vorsorgevollmachtsregelung liegen u.a. darin begründet, das der Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin seine oder ihre Vertreterin oder  Vertreter und den Umfang deren oder dessen Vertretungsmacht selbst bestimmen und damit eine umständliche  Mitwirkung des Betreuungsgerichts z.B. bei der Vermögensverwaltung (vgl. §§ 1812,1813 BGB, sowie § 40 FamFG) vermieden wird. Insbesondere bei vermögenden Vollmachtgebern können dadurch erhebliche Kosten in Höhe von tausenden von Euro pro Jahr für dioe Inanspruchnahme des zuständigen Gerichts (vgl. hierzu nur bsplsw. Nr. 11101 KV-GNotKG: jährlich 10,- € je 5000,- € Vermögen), des Verfahrenspflegers sowie zu erstellende Gutachten, gespart werden.



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