Glossar

Transmortale Generalvollmacht

Sinnvollerweise sollte eine  Generalvollmacht (siehe dort) so formuliert sein, dass sie über den Tod des Vollmachtgebers / der Vollmachtgeberin hinaus rechtswirksam bleibt. Eine sog. transmortale Vollmacht erlischt also nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers, sondern behält ihre Rechtsgültigkeit. Der oder die Bevollmächtigten können dann - qua zu Lebzeiten erteilter transmortaler Vollmacht - alles Notwendige einleiten und regeln, bis die Vollmacht durch den oder die Erben widerrufen wird.