Glossar
Letztwillige Verfügungsmöglichkeiten für nichteheliche Lebenspartner
Nichteheliche Lebenspartner können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Danach besteht nur die Möglichkeit, dass die Lebenspartner sich mit individuellen Testamenten oder im Rahmen eines Erbvertrages nach ihrem Tod als Erbe einsetzen. Problematisch in diesem Zusammenhang ist der steuerliche Aspekt einer derartigen Regelung.
Nichtverheiratete Lebenspartner gelten gemäß § 15 ErbSchStG als „übrige Erwerber“ und werden in die Steuerklasse III eingegliedert. Steuerklasse III ist die Steuerklasse mit dem höchsten Steuersatz, der von mindestens 30 % bis maximal 50 % des Nachlasses reicht. Hinzu kommt, dass gemäß § 16 ErbSchStG ein Freibetrag, der vom Wert des Nachlasses vorab abzugsfähig ist, nur in Höhe von € 20.000,00 in Ansatz gebracht werden kann.
Der abzugsfähige Freibetrag in Bezug auf Ehegatten in Steuerklasse I beträgt demgegenüber 500.000,- €.